Gesetz, die Bürgerschaft betreffend. · 41
Die Deputation ernennt für jeden Wahltermin,
einschließlich der etwa erforderlichen engeren Wahl
oder Nachwahl, und für jede Wahlabteilung die
Beisitzer aus den Wahlberechtigten der betreffenden
Abteilung. Die Ernannten sind zur Annahme des s. 30.
Amts und auf ihren Staatsbürgereid zur gewissen-
haften Wahrnehmung desselben verpflichtet.
Der Vorsitzer kann in Fällen der Verhinderung
während der Wahlhandlung einen der Beisitzer zu
seinem Stellvertreter ernennen.
Während der Wahlhandlung müssen mindestens
drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließli
des Vorsitzers oder seines Stellvertreters im Wahl-
lokal anwesend sein.
Einer der Beisitzer führt das Protokoll nach
einem von der Deputation aufzustellenden Schema.
8) Jeder Wahltermin dauert für die erste, zweite, dritte,
fünte und sechste Wahlklasse von vormittags elf bis
nachmittags zwei Uhr, für die vierte Wahlklasse von
vormittags elf bis nachmittags drei Uhr!, für die
siebente und achte Wahlklasse von nachmittags vier
bis nachmittags sieben Uhr.
9) Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen,
deren Name in die Wählerliste eingetragen ist.
Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe
eines Stimmzettels ausgeübt.
Der Wähler hat dem Wahlvorstande zunächst
Namen und Wohnung anzugeben. Findet sein
Name sich in der Wählerliste verzeichnet, so über-
giebt er seinen Stimmzettel dem Vorsitzer. Der
timmzettel muß von weißem Papier, ohne äußeres
Kennzeichen und so zusammengefaltet sein, daß der
Inhalt verdeckt ist. Stimmzettel, welche diesen Vor-
schriften nicht genügen, werden zurückgewiesen.
Den vorschriftsmäßig übergebenen Stimmzettel
legt der Vorsitzer uneröffnet in die auf dem Tische
vor ihm stehende Wahlurne. Die erfolgte Stimm-
1 Das Gesetz in der Fasung v. 1. Jan. 1894 hat „von vormittags
zhn bis nachmittags zwei Uhr“. Die Abänderung t getroffen durch
as Gesetz, betreffend eine Abänderung der Wahlordnung für
die Bürgerschaft, vom 12. April 1896 (Gesetzblatt 1896 MK 14, S.71).