Full text: Heft 10. Verfassungs-Urkunden für die freien und Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg.

Gesetz, die Bürgerschaft betreffend. · 41 
  
Die Deputation ernennt für jeden Wahltermin, 
einschließlich der etwa erforderlichen engeren Wahl 
oder Nachwahl, und für jede Wahlabteilung die 
Beisitzer aus den Wahlberechtigten der betreffenden 
Abteilung. Die Ernannten sind zur Annahme des s. 30. 
Amts und auf ihren Staatsbürgereid zur gewissen- 
haften Wahrnehmung desselben verpflichtet. 
Der Vorsitzer kann in Fällen der Verhinderung 
während der Wahlhandlung einen der Beisitzer zu 
seinem Stellvertreter ernennen. 
Während der Wahlhandlung müssen mindestens 
drei Mitglieder des Wahlvorstandes einschließli 
des Vorsitzers oder seines Stellvertreters im Wahl- 
lokal anwesend sein. 
Einer der Beisitzer führt das Protokoll nach 
einem von der Deputation aufzustellenden Schema. 
8) Jeder Wahltermin dauert für die erste, zweite, dritte, 
fünte und sechste Wahlklasse von vormittags elf bis 
nachmittags zwei Uhr, für die vierte Wahlklasse von 
vormittags elf bis nachmittags drei Uhr!, für die 
siebente und achte Wahlklasse von nachmittags vier 
bis nachmittags sieben Uhr. 
9) Zur Stimmabgabe sind nur diejenigen zuzulassen, 
deren Name in die Wählerliste eingetragen ist. 
Das Wahlrecht wird in Person durch Abgabe 
eines Stimmzettels ausgeübt. 
Der Wähler hat dem Wahlvorstande zunächst 
Namen und Wohnung anzugeben. Findet sein 
Name sich in der Wählerliste verzeichnet, so über- 
giebt er seinen Stimmzettel dem Vorsitzer. Der 
timmzettel muß von weißem Papier, ohne äußeres 
Kennzeichen und so zusammengefaltet sein, daß der 
Inhalt verdeckt ist. Stimmzettel, welche diesen Vor- 
schriften nicht genügen, werden zurückgewiesen. 
Den vorschriftsmäßig übergebenen Stimmzettel 
legt der Vorsitzer uneröffnet in die auf dem Tische 
vor ihm stehende Wahlurne. Die erfolgte Stimm- 
  
  
  
1 Das Gesetz in der Fasung v. 1. Jan. 1894 hat „von vormittags 
zhn bis nachmittags zwei Uhr“. Die Abänderung t getroffen durch 
as Gesetz, betreffend eine Abänderung der Wahlordnung für 
die Bürgerschaft, vom 12. April 1896 (Gesetzblatt 1896 MK 14, S.71).
	        
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