Gesetz, die Bürgerschaft betreffend. 43
Uber Gültigkeit oder Ungültigkeit eines Stimm-
zettels entscheidet der Wahlvorstand nach Stimmen-
mehrheit und, wenn die Stimmen gleich geteilt
sind, der Vorsitzer. Die Entscheidungen sind mit
kurzer Angabe der Gründe, unter Beiheftung der
mit fortlaufenden Nummern zu versehenden betreffen-
den Stimmzettel in das Protokoll einzutragen. Die
übrigen Stimmzettel werden eingesiegelt.
Das Protokoll und die Gegenliste werden vom
Wahlvorstande unterzeichnet und mit den eingesiegelten
Stimmzetteln der Deputation zugestellt, welche auf
Grund dieser Urkunden, erforderlichenfalls nach vor-
gängiger Berichtigung der Entscheidungen des Wahl-
vorstandes, das Ergebnis der Wahl Feststell.
12) Bei der Wahl entscheidet die absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen.
Ist die Dauer des Mandats der zu Wählenden
eine verschiedene, so gelten diejenigen Gewählten,
welche die meisten Stimmen haben, als für die
längere Mandatsdauer gewählt.
Wenn bei einer Wahl eine absolute Mehrheit
sich nicht ergiebt, so wird in einem neuen, spätestens
binnen vier Wochen abzuhaltenden Wahltermin noch-
mals abgestimmt, und zwar, wenn nur ein Vertreter
zu wählen ist, über die zwei Kandidaten, welche die
meisten Stimmen erhalten haben; wenn her als
ein Vertreter zu wählen ist, über zweimal so viel
Kandidaten als Vertreter zu wählen sind, mit Hin-
weglassung derjenigen, welche die wenigsten Stimmen
erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet in allen Fällen S. 32.
das Los.
13) Der Termin für die engere Wahl ist eine Woche
vorher, unter Benennung der in Betracht kommenden
Kandidaten (vgl. 12), bekannt zu machen.
Wenn inzwischen einer oder mehrere dieser Kandi-
daten in einer anderen Wahlabteilung gewählt worden
sind, ohne daß eine Ablehnung der Wahl erfolgt
ist, so findet an Stelle der engeren Wahl eine
Nachwahl ohne Beschränkung auf bestimmte Kandi-
daten statt.