Verfassung von Hamburg. 15
Art. 33.
Kein Mitglied der Bürgerschaft kann hinsichtlich seines
Verhaltens in derselben gültige Verpflichtungen gegen seine
#erpolt übernehmen: ebensowenig können einem Mitgliede der
Bürgerschaft von seinen Wählern bindende Vorschriften er-
theilt werden. —ie
rt. 34.
Jeder in die Bürgerschaft Gewählte ist ur Annahme der
Wahl verpflichtet. Die Weigerung zieht den Verlust des
Bürgerrechtes so wie der öffentlichen Aemter und Ehrenstellen
nach sch. Eine Befreiung von diesem Präjudiz, so wie die
Entlassung eines bereits eingetretenen Mitgliedes der Bürger-
schaft, kann, unbeschadet der in den Art. 35 und 36 enthaltenen
Bestimmungen, nur durch Beschluß der Bürgerschaft erfolgen.
Wer s Jahre lang der Bürgerschaft angehört hat,
darf für die nächste Wahlperiode eine Wiederwahl ablehnen.
Art. 35.
Die Mitglieder des Senats können nicht in die Bürger-
schaft gewählt werden. Gewesene Senatsmitglieder sind wähl-
bar, können aber die Wahl ablehnen.
Art. 36.
t Besoldete öffentliche Angestellte, deren amtliche oder dienst-
liche Functionen ihren ausschließlichen Geschäftsberuf bilden,
sind zur Bürgerschaft nicht wählbar. Ausgenommen von dieser
Bestimmung sind die rechtsgelehrten Richter, die Geistlichen
aller Confessionen und die Pfofessoren des Gymnasiums, wenn
sie den Erfordernissen des Art. 32 genügen. Doch haben Geist-
liche und die Professoren des Gymnasiums das Recht, die
Wahl abzulehnen. 1.
Lierte Verfassungsänderung. S. oben S. 2. Das G v
12. Februar 26plessangsan, 9 obe a esetz vom
Art. 2.
Der Art. 36 wird unter Aufhebung der beiden
ersten Sätze wie folgt geändert.
Geistliche und besoldete veffentliche Staatsange-
stellte haben das Recht, eine auf sie gefallene Wahl
zur Bürgerschaft abzulehnen.
Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung wird auf-
gehoben.