16 Verfassung von Hamburg.
Art. 37.
Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Bürgerschaft.
Art. 38.
Die Mitglieder der Bürgerschaft werden auf sechs Jahre
gewählt. Alle drei Jahre tritt die Häsfe der durch jeden der
drei Wahlkörper gewählten Mitglieder aus.
Art. 39.
Die in Gemäßheit des Art. 38 aus der Bürgerschaft aus-
tretenden Mitglieder können wieder gewählt werden.
Art. 40.
Spätestens sechs Wochen vor dem Termine der keilweisen
Erneuerung der Bürgerschaft (Art. 38) wird der Senat die
neuen Wahlen anordnen, und F so seiti, daß sie noch vor
dem Erneuerungstermin vollendet sein können.
Art. 41.
Bei der im Art. 38 bestimmten theilweisen Erneuerung
der Bürgerschaft ist der Senat verpflichtet, die Bürgerschaft
imerhald acht Tagen nach dem Erneuerungstermin zusammen
zu berufen.
Mit dem Termine für die theilweise Erneuerung der Bürger-
schaft hören die Functionen der bisherigen Bürgerschaft auf.
Art. 42.
Ein Mitglied der Bürgerschaft, welches seine Wählbarkeit
verliert, tritt aus der Bürgerschaft.
Art. 43. -
t Bei eintretender Vacanz wird durch den Senat die Neu-
wahl ausgeschrieben; dieselbe geschieht nur für den noch übrigen
Theil der Zeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war.
Vierte Verfassungsänderung. S. oben S. 2. Das Gesetz vom
12. Februar 1906 bestimmt:
Art. 3.
An die Stelle des ersten Satzes des Art. 43 treten
folgende Sätze: