Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

16 Verfassung von Hamburg. 
  
Art. 37. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Bürgerschaft. 
Art. 38. 
Die Mitglieder der Bürgerschaft werden auf sechs Jahre 
gewählt. Alle drei Jahre tritt die Häsfe der durch jeden der 
drei Wahlkörper gewählten Mitglieder aus. 
Art. 39. 
Die in Gemäßheit des Art. 38 aus der Bürgerschaft aus- 
tretenden Mitglieder können wieder gewählt werden. 
Art. 40. 
Spätestens sechs Wochen vor dem Termine der keilweisen 
Erneuerung der Bürgerschaft (Art. 38) wird der Senat die 
neuen Wahlen anordnen, und F so seiti, daß sie noch vor 
dem Erneuerungstermin vollendet sein können. 
Art. 41. 
Bei der im Art. 38 bestimmten theilweisen Erneuerung 
der Bürgerschaft ist der Senat verpflichtet, die Bürgerschaft 
imerhald acht Tagen nach dem Erneuerungstermin zusammen 
zu berufen. 
Mit dem Termine für die theilweise Erneuerung der Bürger- 
schaft hören die Functionen der bisherigen Bürgerschaft auf. 
Art. 42. 
Ein Mitglied der Bürgerschaft, welches seine Wählbarkeit 
verliert, tritt aus der Bürgerschaft. 
Art. 43. - 
t Bei eintretender Vacanz wird durch den Senat die Neu- 
wahl ausgeschrieben; dieselbe geschieht nur für den noch übrigen 
Theil der Zeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Vierte Verfassungsänderung. S. oben S. 2. Das Gesetz vom 
12. Februar 1906 bestimmt: 
  
Art. 3. 
An die Stelle des ersten Satzes des Art. 43 treten 
folgende Sätze:
	        
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