Verfassung von Hamburg. 17
Ein infolge des Ausscheidens eines Mitgliedes.
in die Bürgerfchaft eintretendes neues Mitglied ge-
bört der Bürgerschaft nur für den noch übrigen Teil
er Zeit an, Kür- welche das 6u geschiedene“ itglied
gewählt war. Eine durch das Ausscheiden eines Mit-
liedes erforderlich werdende Neuwahl wird durch
en Senat ausgeschrieben.
Die Wahl kann, namentlich in den letzten sechs Monaten vor
dem Termine der verfassungsmäßigen theilweisen Erneuerung
der Bürgerschaft (Art. 38), für einige Zeit ausgesetzt werden,
wenn Senat und Bürgerschaft darüber einverstanden sind.
Art. 41. *i½
Die Mitglieder der Bürgerschaft verwalten ihr Amt un-
entgeltlich.
Art. 45.
Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als Achtzig
Mitglieder anwesend sind. Eine Astimmung und eine Wahl
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen
ültig, wenn während derselben die Gegenwart einer beschluß-
sehieen Anzahl von Mitgliedern constatirt ist.
Ueber die Beschlußfähigkeit für Anberaumung der Sitzungs-
jeiten, Tagesordnung, so wie für andere die Geschäftsbehand-
ung betihende Fragen bestimmt die Geschäftsordnung.
Anträge des Senats, welche derselbe als dringlich be-
zeichnet, sind vor allen anderen Gegenständen zur Verhudlung
zu bringen, und darf eine Vertagung der Bürgerschaft, wenn
ein vom Senat als dringlich bezeichneter Gegenstand noch nicht
ur Abstimmung gekommen sein sollte, nur auf den nächsten
erktag erfolgen.
Art. 46.
Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Aus-
nahmsweise tritt, auf Verlangen von mindestens zehn Mit-
gliedern oder des Senats, die Bürgerschaft in geheimer Sitzung
zusammen, in welcher sie nach Anhörung des Antrages, für
welchen die geheime Sitzung verlangt wird, zuerst beschließt,
ob die Sitzung für die Behandlung des in Rede stehenden
Gegenstandes eine geheime bleiben soll.
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. III. 2