Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

  
Verfassung von Hamburg. 17 
  
Ein infolge des Ausscheidens eines Mitgliedes. 
in die Bürgerfchaft eintretendes neues Mitglied ge- 
bört der Bürgerschaft nur für den noch übrigen Teil 
er Zeit an, Kür- welche das 6u geschiedene“ itglied 
gewählt war. Eine durch das Ausscheiden eines Mit- 
liedes erforderlich werdende Neuwahl wird durch 
en Senat ausgeschrieben. 
Die Wahl kann, namentlich in den letzten sechs Monaten vor 
dem Termine der verfassungsmäßigen theilweisen Erneuerung 
der Bürgerschaft (Art. 38), für einige Zeit ausgesetzt werden, 
wenn Senat und Bürgerschaft darüber einverstanden sind. 
Art. 41. *i½ 
Die Mitglieder der Bürgerschaft verwalten ihr Amt un- 
entgeltlich. 
Art. 45. 
Die Bürgerschaft ist beschlußfähig, wenn mehr als Achtzig 
Mitglieder anwesend sind. Eine Astimmung und eine Wahl 
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der abgegebenen Stimmen 
ültig, wenn während derselben die Gegenwart einer beschluß- 
sehieen Anzahl von Mitgliedern constatirt ist. 
Ueber die Beschlußfähigkeit für Anberaumung der Sitzungs- 
jeiten, Tagesordnung, so wie für andere die Geschäftsbehand- 
ung betihende Fragen bestimmt die Geschäftsordnung. 
Anträge des Senats, welche derselbe als dringlich be- 
zeichnet, sind vor allen anderen Gegenständen zur Verhudlung 
zu bringen, und darf eine Vertagung der Bürgerschaft, wenn 
ein vom Senat als dringlich bezeichneter Gegenstand noch nicht 
ur Abstimmung gekommen sein sollte, nur auf den nächsten 
erktag erfolgen. 
  
Art. 46. 
Die Sitzungen der Bürgerschaft sind öffentlich. Aus- 
nahmsweise tritt, auf Verlangen von mindestens zehn Mit- 
gliedern oder des Senats, die Bürgerschaft in geheimer Sitzung 
zusammen, in welcher sie nach Anhörung des Antrages, für 
welchen die geheime Sitzung verlangt wird, zuerst beschließt, 
ob die Sitzung für die Behandlung des in Rede stehenden 
Gegenstandes eine geheime bleiben soll. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. III. 2
	        
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