Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Verfassung von Hamburg. 19 
  
3) auf ihren eigenen Beschluß, ç 
4) wenn seit ihrer letzten Sitzung ne als volle drei Monate 
verflossen sind, auf das an den Präsidenten der Bürger- 
schaft gerichtete Verlangen von wenigstens Dreißig Mit- 
gliedern. 
In den Fällen unter 2, 3 und 4 ist dem Senate zwei 
Werktage vor der Sitzung die Tagesordnung mitzutheilen. 
Art. 51. 
Die von der Bürgerschaft erwählten Ausschüsse können 
sich wegen der zur Vorbereitung ihrer Arbeiten erforderlichen 
Auskunft direct an den Senat oder an den Chef der betreffenden 
Verwaltungsbehörde wenden, haben auch das Recht, solche 
Auskunft von jedem Staatsangehörigen in eben dem Umfange, 
in welchem derselbe sie öffentlichen Verwaltungsbehörden zu 
ertheilen schuldig ist, zu verlangen. Doch dürfen Beamte über 
die in ihren amtlichen Wirkungskreis fallenden Angelegenheiten 
nicht ohne Genehmigung des ihnen vorgesetzten Senatsmitgliedes 
Auskunft ertheilen; die Genehmigung hierzu kann nur aus be- 
sonderen Gründen, über welche eventuell der Senat zu ent- 
scheiden hat, verweigert werden. 
Art. 52. 
1 Die Bürgerschaft erwählt für die sämmtlichen Verwaltungs- 
behörden die Hrgerlichen Miblihe, anssch nicht von einem 
anderen Collegium deputirt sind, aus einem von der betreffen- 
den Verwaltungsbehörde mit drei Namen für jede erledigte 
Stelle vorzulegenden Wahlaufsatze, welchem jedoch ein vierter 
Namen seitens des Bürger-Ausschusses durch einen mit mindestens 
zweidrittel Mehrheit gefaßten Beschluß hinzugefügt werden S. zo4. 
kann. An der Entwerfung des Wahlaufsates nehmen die Senats- 
mitglieder der betreffenden Verwaltungsbehörden keinen Theil. 1 
#ei den öffentlichen milden Stiftungen bleibt es bei der 
bisherigen Wahlart. 
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 1. Dieselbe betraf uur 
Art. 52 Abs. 2. Das Gesetz vom 6. Juli 1888 bestimmte: 
Artikel 52 der Verfassung vom 13. October 1879 
wird dahin abgeändert, daß der Schlußsatz: 
„Bei den öffentlichen milden Stiftungen bleibt es bei 
der bisherigen Wahlart"“ 
in Wegfall kommt.
	        
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