20 Verfassung von Hamburg.
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. 2. Das Gesetz vom
2. November 1896 bestimmt:
82.
Art. 52 der Verfassung lautet hinfort:
Die Bürgerschaft erwählt für die Verwaltungs-
behörden die bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von
einem anderen Collegium deputirt sind, aus einem
von der betreffenden Verwaltungsbehörde mit drei
Namen für jede erledigte Stelle vorzulegenden Wahl-
aufsatze, jedoch der Wahlfreiheit unbeschadet.
Bei den Wahlen in die Finanz-Deputation ist der
Wahlaufsatz bindend. Es kann jedoch vom Bürger-
Ausschuß bei diesen Wahlen ein vierter Name durch
einen mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschluß dem Auffap hinzugefügt werden.
un der Entwerfung des Wahlaufsatzes nehmen
die Senatsmitglieder der betreffenden Verwaltungs-
behörde keinen Theil.
Art. 53.
Ueber die verfassungsmäßige Theilnahme der Bürgerschaft
an der Geltendmachung der den Mitgliedern des Senats und
der Behörden dem Staate gegenüber obliegenden Verantwort-
lichkeit, daß durch ihre Amtsführung die Verfassung und die
in anerkannter Gültigkeit stehenden Gesetze nicht verletzt werden,
ist, ebenso wie über den Umfang jener Verantwortlichkeit und
über die desfalls zuständigen Gerichte, das Nähere durch ein
Gesetz festzustellen.
An den Abstimmungen über Fragen der Controlle oder
der Verantwortlichkeit nehmen die etwa in der Bürgerschaft
sitzenden davon betroffenen Mitglieder der bezüglichen Ver-
waltungs-Deputation oder die etwa darin sitzenden von der
Sache berroffenen Beamten keinen Theil.