Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

20 Verfassung von Hamburg. 
  
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. 2. Das Gesetz vom 
2. November 1896 bestimmt: 
82. 
Art. 52 der Verfassung lautet hinfort: 
Die Bürgerschaft erwählt für die Verwaltungs- 
behörden die bürgerlichen Mitglieder, welche nicht von 
einem anderen Collegium deputirt sind, aus einem 
von der betreffenden Verwaltungsbehörde mit drei 
Namen für jede erledigte Stelle vorzulegenden Wahl- 
aufsatze, jedoch der Wahlfreiheit unbeschadet. 
Bei den Wahlen in die Finanz-Deputation ist der 
Wahlaufsatz bindend. Es kann jedoch vom Bürger- 
Ausschuß bei diesen Wahlen ein vierter Name durch 
einen mit mindestens Zweidrittelmehrheit gefaßten 
Beschluß dem Auffap hinzugefügt werden. 
un der Entwerfung des Wahlaufsatzes nehmen 
die Senatsmitglieder der betreffenden Verwaltungs- 
behörde keinen Theil. 
Art. 53. 
Ueber die verfassungsmäßige Theilnahme der Bürgerschaft 
an der Geltendmachung der den Mitgliedern des Senats und 
der Behörden dem Staate gegenüber obliegenden Verantwort- 
lichkeit, daß durch ihre Amtsführung die Verfassung und die 
in anerkannter Gültigkeit stehenden Gesetze nicht verletzt werden, 
ist, ebenso wie über den Umfang jener Verantwortlichkeit und 
über die desfalls zuständigen Gerichte, das Nähere durch ein 
Gesetz festzustellen. 
An den Abstimmungen über Fragen der Controlle oder 
der Verantwortlichkeit nehmen die etwa in der Bürgerschaft 
sitzenden davon betroffenen Mitglieder der bezüglichen Ver- 
waltungs-Deputation oder die etwa darin sitzenden von der 
Sache berroffenen Beamten keinen Theil.
	        
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