Verfassung von Hamburg. 21
Vierter Abschnitt.
Der Bürger-Ausschuß.
Art. 54.
Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte den aus zwanzi
Mitgliedern bestehenden Bürger-Ausschuß, unter denen wedi¾h
nur fünf Rechtsgelehrte sein dürfen. »
Der Präsident der Bürgerschaft ist Mitglied des Bürger-
Ausschusses. Die Wahl der übrigen neunzehn Mitglieder
erfolgt durch Stimmzettel, und zwar in der Weise, daß jedes
anwesende Mitglied der Bürgerschaft einen ihm zum Ausschuß-
Mitgliede geeignet scheinenden Abgeordneten bezeichnet. Wer
durch die Stimmzettel von mindestens ein Viertel der An-
wesenden als Ausschuß Mitglie bezeichnet wird, ist dadurch
als solches gewählt. Diese Wahlhandlung wird so oft wieder-
olt, als die herzustellende Zahl von neunzehn Ausschuß-
itgliedern es nothwendig macht. Wenn bei einer Wieder-
holung mehr Personen, als zur Vervollständigung jener Anzahl
annoch erfordert werden, die genügende Stimmenzahl erhalten,
so entscheidet unter diesen die größere GZah- der erhaltenen
Stimmen, und bei etwaiger Stimmen-Gleichheit das Loos.
Ebenso wird bei Ergänzungs-Wahlen verfahren.
Art. 55.
Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche aus der
Bürgerschaft austreten, scheiden auch aus dem Ausschusse und
werden durch neue Wahl ersetzt, können aber im Falle der . 260.
Wiederwahl in die Bürgerschaft auch wieder in den Bürger-
Ausschuß gewählt werden.
Art. 56.
Die in den Bürger--Ausschuß gewählten Mitglieder sind,
vorbehältlich ihrer Ertlassung durch die Bürgerschaft, zur ein-
maligen Annahme der Wahl und zur Führung dieses Amtes
bis zu ihrem Austritte aus der Bürgerschaft verpflichtet; mit
Ausnahme derer, die Mitglieder eines Gerichtes oder der
Finanz.Deputation sind. Die Nichterfüllung dieser Pflicht hat
dieselben Folgen wie bei der Wahl zur Bürgerschaft (Art. 34).