22 — Verfassung von Hamburg.
Art. 57.
Der Bürger-Ausschuß wird durch seinen Vorsitzenden oder
durch den Senat zusammenberufen. 5 sit
Art. 58.
Der Bürger-Ausschuß ist beschlußfähig, sobald wenigstens
zwölf Mitglicher anwesend sind. 8 af
Art. 59.
Die Sitzungen des Bürger-Ausschusses sind nicht öffentlich.
Art. 60.
Der Bürger-Ausschuß ist befugt:
1) auf Antrag des Senats außerordentliche, im Budget
nicht aufgeführte Ausgaben bis zu dem bei Beliebung des
Budgets für unvorhergesehene Ausgaben festgestellten Total=
belauf, so wie solche nicht schon im regelmäßigen Gange der
Verwaltung liegende Deräußerungen von Staatsgut, welche
den Belauf von . 5000 nicht übersteigen, mitzugenehmigen;
2) auf Antrag des Senats in dringlichen Fällen gesetz-
liche Verfügungen von geringerer Bedeutung bis zur fünftgen
Zustimmung der Bürgerschaft mitzugenehmigen;
3) vom Senate Auskunft über Staatsangelegenheiten zu
verlangen — die entsprechende Verpflichtung des Senats er-
leidet eine Ausnahme in Betreff obschwebender Verhandlungen
in Reichs- und auswärtigen Angelegenheiten —;
4) die Zusammenberufung der Bürgerschaft zu veranlassen;
5) der Bürger-Ausschuß ist verpflichtet die Einhaltung
der Verfassung und der auf das öffentliche Recht befüglichen
Gesetze zu überwachen. Etwaige Verletzungen derselben hat
der Bürger-Ausschuß, sofern Reclamationen beim Senate eine
befriedigende Erledigung nicht herbeigeführt haben sollten, der
Uirgerfhaft ur Erwägung und eventuell zum Behuf der
weiteren im Wege des für die Gesetzgebung vorgeschriebenen
Verfahrens einzuleitenden Maaßregeln zur Anzeige zu bringen.