Verfasfung von Hamburg. 23
Fünfter Abschnitt. S. 30.
Die Gesetzgebung.
Art. 61.
Die Gesetzgebung beruht auf dem übereinstimmenden Be-
schluß des Senats und der Bür enschaftr
Das Vorschlagsrecht steht sowo
Bürgerschaft zu. ç
Der Senat verkündet die Gesetz, vollzieht dieselben und
erläßt die nöthigen Vollzugsverordnungen.
Art. 62.
Gegenstände der Gesetzgebung sind namentlich:
Die Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und
Aufhebung von Gesetzen über Gegenstände des öffentlichen und
des Privatrechts;
uflegung, Prolongirung, Veränderung oder Aufhebung
von Steuern und Abgaben;
Abschließung von Staats-Anleihen;
Veräußerung von Staatsgut, welche nicht schon im regel-
mäßigen Gange der Verwaltung liegt (unbeschadet der Be-
stimmung des Art. 60 sub 1);
Grenzregulirungen;
Ertheilung ausschlieglicher Privilegien;
Enteignung von Privateigenthum;
Genehmig#ng des, vom Senate mit den Specialetats der
Bürgerschaft vorzulegenden Voranschlages der gesammten Ein-
nahmen und Ausgaben des Staates, für das nächste Jahr,
im Ganzen und in den einzelnen Theilen, sowie etwaige Nach-
bewilligungen. .
Ratification von Staatsverträgen.
Ertheilung einer Amnestie.
dem Senate als der
Art. 63.
Ablauf eines jeden Rechnungsjahres hat der Senat
baldthunlichst die Abrechnung über die Einnahmen und Aus-
gaben des verflossenen Jahres, der Bürgerschaft zur Prüfung
vorzulegen.