Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

24 Verfassung von Hamburg. 
Art. 64. 
§ 1. Die Versammlungen des Senats und der Bürger- 
schaft können unabhängig von einander stattfinden. 
§. 2. Die gegenseitigen amtlichen Mittheilungen erfolgen 
schriftlich. Dieselben werden, insofern sie in öffentlicher Ver- 
ammlung der Bürgerschaft berathen zu werden bestimmt sind, 
in der Regel dem Druck übergeben. 
§ 3. Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürger- 
schaft aus seiner Mitte oder anderweitig zu ernennende Com- 
missarien abordnen. Dieselben sind befugt an den Berathungen 
Theil zu nehmen und ist ihnen jederzeit auf ihr Verlangen 
das Wort zu ertheilen. Hat ein Senatscommissar nach Schluß 
der Belsn das Wort erhalten, so gilt dieselbe damit für 
wieder eröffnet. 
8 4. Auf Wunsch der Bürgerschaft ist der Senat zur 
Absendung von Commissarien zu den Verhandlungen über 
Senatsanträge verpflichtet. 
Art. 65. 
Die Bürgerschaft ist berechtigt, vom Senate Auskunft 
über Staats-Angelegenheiten z verlangen. Die entsprechende 
Verpflichtung des Senats erleidet eine Ausnahme in Betreff 
obschwebender Verhandlungen in Reichs= oder auswärtigen 
Angelegenheiten. Die Gegenstände, über welche Auskunft ver- 
langt wird, sind vorher schriftlich dem Senate mitzutheilen, 
dem es sodann freisteht, die verlangte Auskunft schriftlich oder 
mündlich durch Commissarien mitzutheilen. Bezeichnet die 
Bürgerschaft ein Auskunftsersuchen als dringlich, so hat der 
Senat seine Antwort bis zur nächsten Sitzung der Bürger- 
Gastern ertheilen, oder die Gründe anzugeben, welche ihn an 
rtheilung einer Auskunft überhaupt oder zur Zeit verhindern. 
Art. 66. 
Der Senat wird bei der Vorbereitung der an die Bürger- 
schaft iu stellenden Anträge, soweit ihundh, die muständigen 
Verwaltungs-Deputationen zu Rathe ziehen. 
Art. 67. 
Anträge, welche von einem oder mehreren Mitgliedern 
der Bürgerschaft eingebracht sind, können durch Verseieng
	        
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