24 Verfassung von Hamburg.
Art. 64.
§ 1. Die Versammlungen des Senats und der Bürger-
schaft können unabhängig von einander stattfinden.
§. 2. Die gegenseitigen amtlichen Mittheilungen erfolgen
schriftlich. Dieselben werden, insofern sie in öffentlicher Ver-
ammlung der Bürgerschaft berathen zu werden bestimmt sind,
in der Regel dem Druck übergeben.
§ 3. Der Senat kann zu den Verhandlungen der Bürger-
schaft aus seiner Mitte oder anderweitig zu ernennende Com-
missarien abordnen. Dieselben sind befugt an den Berathungen
Theil zu nehmen und ist ihnen jederzeit auf ihr Verlangen
das Wort zu ertheilen. Hat ein Senatscommissar nach Schluß
der Belsn das Wort erhalten, so gilt dieselbe damit für
wieder eröffnet.
8 4. Auf Wunsch der Bürgerschaft ist der Senat zur
Absendung von Commissarien zu den Verhandlungen über
Senatsanträge verpflichtet.
Art. 65.
Die Bürgerschaft ist berechtigt, vom Senate Auskunft
über Staats-Angelegenheiten z verlangen. Die entsprechende
Verpflichtung des Senats erleidet eine Ausnahme in Betreff
obschwebender Verhandlungen in Reichs= oder auswärtigen
Angelegenheiten. Die Gegenstände, über welche Auskunft ver-
langt wird, sind vorher schriftlich dem Senate mitzutheilen,
dem es sodann freisteht, die verlangte Auskunft schriftlich oder
mündlich durch Commissarien mitzutheilen. Bezeichnet die
Bürgerschaft ein Auskunftsersuchen als dringlich, so hat der
Senat seine Antwort bis zur nächsten Sitzung der Bürger-
Gastern ertheilen, oder die Gründe anzugeben, welche ihn an
rtheilung einer Auskunft überhaupt oder zur Zeit verhindern.
Art. 66.
Der Senat wird bei der Vorbereitung der an die Bürger-
schaft iu stellenden Anträge, soweit ihundh, die muständigen
Verwaltungs-Deputationen zu Rathe ziehen.
Art. 67.
Anträge, welche von einem oder mehreren Mitgliedern
der Bürgerschaft eingebracht sind, können durch Verseieng