Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

28 Verfassung von Hamburg. 
  
Art. 73. 
In derselben gemeinschaftlichen Sitzung des Senats und 
der Bürgerschaft, oder wenn nicht alle für die Deputation 
ausgelooften Senatsmitglieder anwesend sein sollten, in einer 
des Endes vom Senate anzusetzenden anderen Sitzung, wird 
den sämmtlichen Mitgliedern der Deputation durch den ersten 
oder zweiten Präsidenten des Senats oder wenn dieser selbst 
in der Deputation sein sollte, durch das älteste nicht darin 
befindliche Senatsmitglied folgender Eid abgenommen: 
„Ich gelobe und schwöre zu Gott dem Allmächtigen, 
daß ich in der zwischen dem Senate und der Bürgerschaft 
wegen deren Meinungsverschiedenheit nicht erledigten An- 
gelegenheit, zu deren Entscheidung ich verfassungsmäßig be- 
rufen bin, bei meiner Abstimmung und meinem Ausspruche 
nur das allgemeine Beste vor Augen haben, nur nach meinem 
besten Wissen und Gewissen handeln, mich weder durch 
Freundschaft noch durch Feindschaft gegen den Senat oder 
die Bürgerschaft, oder die einzelnen Mitglieder derselben 
oder gegen sonst Jemand, noch auch durch irgend eines 
anderen Befehl, Autorität oder Überredung, geschweige denn 
durch meinen eigenen oder der Meinigen Privatvortheil, 
dabei leiten oder bestimmen lassen, vielmehr so wie ich es 
nach meinem Gewissen dem Staate nützlich und vor Gott 
verantwortlich befinden werde thun und handeln, und auch, 
sowohl was ich selbst, als was meine Mitdeputirten bei 
der uns zur Entscheidung aufgetragenen Sache votiren, thun 
und lassen werden, niemals irgend einem urhen inner= 
hab oder außerhalb des Senats und der Bürger haft. offen- 
aren, sondern solches Alles als ein theuer Geheimniß mit 
in das Grab nehmen will. So wahr mir Gott helfe!“ 
Art. 74. 
Die so erwählte und beeidigte Entscheidungs-Deputation, 
in der das erste der dazu gehörenden Senatsmitglieder den 
Vorsitz führt, hat innerhalb vierzehn Tagen nach ihrer Be- 
eidigung in geheimer Sitzung durch einen mit absoluter Stimmen- 
S. B2 mehrheit zu fassenden Bohhlut die streitige Sache endgültig 
u entscheiden. Der von ihr Behufs solcher Entscheidung zu 
sassende Beschluß hat ohne Weiteres mit einem Senats- und 
Burgerschlusse völlig gleiche Kraft und Gültigkeit. Derselbe 
ist in zwei gleichlautenden Exemplaren niederzuschreiben und
	        
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