Verfassung von Hamburg. 31
aus den dazu ernannten Senatsmitgliedern und einer Anzahl
von Bürgern zusammengesetzt. Inwiefern besoldete Beamte
Mitglieder solcher Deputation sein können, bestimmt das Gesetz.
Art. 81.
Die bürgerlichen Mitglieder der Deputationen bekleiden
ihr Amt nen einer durch das Gesetz zu bestimmenden
Anzahl von Jahren und verwalten dasselbe unentgeltlich.
ie Wahl dieser Mitglieder ist
Art. 82.
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit zum Mitgliede einer
Deputation fiünd — sofern nicht durch das Gesetz für
einzelne Behörden eine Ausnahme gemacht wirdt —
Alle, welche zur Bürgerschaft nicht wählbar sind, sowie die
rechtsgelehrten Richter.
urch Art. 52 geregelt.
Art. 83. S. 214.
Jeder Bürger ist, ausgenommen in den im Art. 84 be-
stimmten Fällen, zur Annahme der Wahl in eine Deputation
und zur Fortführung des Amtes während der gesetzmäßigen
Zeit verpflichtet, vorbehältlich der Entlassung durch die Bürger-
schaft. Die Nichterfüllung dieser Pflicht hat dieselben Folgen
wie bei der Wahl zur Bürgerschaft. (Art. 34.)
Ein Mitglied, welches seine Wählbarkeit zur Bürgerschaft
verliert, muß aus der Deputation ausscheiden.
Art. 84.
Zur Annahme der Wahl in eine Deputation sind Die-
7½ nicht verpflichtet, welche am Tage der Wahlhandlung
ihr sechszigstes Lebensjahr zurückgelegt haben, sowie Diejenigen,
welche bereits Mitglieder derselben Deputation gewesen fing
oder dem Bürger-Ausschuß angehören. Auch ist Niemand ver-
pflichtet, Mitglied zweier Deputationen oder Mitglied einer
Deputation und Handelsrichter oder Mitglied der Vormund-
schaftsbehörde oder der Hondelskammer zu gleicher Zeit zu
sein. Welche Wahlen den Austritt des Gewählten aus anderen
1 Die gesperrten Worte sind Zusatz der dritten Verfassungs=
änderung vom 2. Nov. 1896 (s. Za 8 2). kasiung