34 Berfassung von Hamburg.
Art. 96.
Die gesetzmäßig bestehenden und die künftig sich bildenden
religiösen Gemeinschaften verwalten ihre Angelegenheiten selbst-
stän i. jedoch unter Oberaufsicht des Staates.
leber die Bedingungen für die Bildung neuer religiöser
Gemeinschaften bestimmt das Gesetz.
Siebenter Abschnitt.
Die Gemeinden.
Art. 97.
Die Gemeinde-Angelegenheiten der Stadt Hamburg werden
in derselben Weise wie die Angelegenheiten des Staates von
Senat und Bürgerschaft geleitet, insoweit das Gesetz nicht etwas
Anderes bestimmen wird. Die Verhältnisse der Vorstadt
St. Pauli und derjenigen Theile des Landgebietes, auf welche
die Landgemeinde-Ordnung keine Anwendung leidet, werden
durch Specialgesetze geregelt.
Art. 98.
Die Grundsätze fir die Verfassungen der Landgemeinden
werden durch das Gesetz bestimmt. Nach Anleitung der Land-
emeinde-Ordnung werden bieienigen Landgemeinden, auf welche
Fei- Anwendung findet, ihre Verfassungen selbstständig fest-
tellen.
Art. 99.
Jeder Landgemeinde stehen folgende Rechte zu, bei deren
Ausübung der Staat die Oberaufsicht führt:
1) Freie Wahl und
2) Selbstständige
3) Oeffentlichkeit der
4) Selbstbesteuerung zu
5) Veröffentlichung des
der
Art. 100.
Zur Bildung einer neuen Landgemeinde ist ein Beschluß
der gesetzgebenden Gewalt rrferderlich #
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