Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 41 
  
III. Wählerlisten. 
814. 
Vor jeder Wahl werden von der Zentralwahlkommission Wähler- 
listen, und zwar getrennt für jede der im § 1 bezeichneten drei 
Kategorien, aufgestellt. Für eine Stichwahl (§ 5 Abs. 3) sowie für 
eine durch Ablehnung einer Wahl (8 32) erforderlich werdende Neu- 
wahl bleibt jevoch die für die Hauptwahl aufgestellte Wählerliste 
maßgebend. Findet eine durch Ausscheiden eines Bürgerschafts- 
mitgliedes erforderlich werdende Neuwahl innerhalb eines Jahres 
nach Abschluß der für die Wahl des ausgeschiedenen Mitgliedes auf- 
gestellten Wählerliste statt, so kann die Zentralwahlkommission von 
der Ausstellung einer neuen Wählerliste absehen. 
15. 
Bei den allgemeinen Wahlen und den Grundeigentümerwahlen 
wird für den Bezirk jeder Wahlstelle eine besondere Wählerliste auf- 
gestellt. 
Jeder Wahlberechtigte wird in die Liste desjenigen Bezirks ein- 
getragen, in welchem er seine regelmäßige Wohnung oder, wenn 
diese außerhalb des hamburgischen Staatsgebiets liegt, sein gewöhn- 
liches Geschäftslokal hat. 
In die Wählerlisten für die Grundeigentümerwahlen werden 
diejenigen eingetragen, welche im Grundbuch als Eigentlimer eines 
im Stadtgebiet belegenen Grundstücks eingetragen sind. Der Eigen- 
tümer mehrerer Grundstücke kann sein Wahlrecht nur einmal aus- 
üben. Von mehreren Miteigentümern eines Grundstücks kann nur 
einer das Wahlrecht ausüben; die Miteigentümer haben der Zentral- 
wahlkommission anzuzeigen, welcher von ihnen als zur Ausübung 
des Wahlrechts berechtigt in die Wählerlisten eingetragen werden soll. 
Wahlberechtigte Grundeigentümer, welche im Stadtgebiet weder eine 
Wohnung noch ein Geschäftslokal haben, werden auf ihren Antrag 
in die Wählerliste eines Bezirks eingetragen, in welchem ein ihnen 
gehörendes Grundstück belegen ist. 
S 16. 
Die Zentralwahlkommission läßt die aufgestellten Wählerlisten 
spätestens drei Wochen vor dem betreffenden Wahltage unter öffent- 
licher Bekanntmachung, daß und wo dieses geschehe, auf acht Tage, 
und zwar die Wählerlisten für die allgemeinen und die Grund-
	        
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