Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 45
Stimmzettel zu verwenden ist, wird nachgewiesen, ob der mit der
Marke versehene Stimmzettel von einem Wähler der ersten oder der
zweiten Gruppe abgegeben ist. Auf die für die Wähler der ersten
Gruppe bestimmten Marken ist die Zahl 1, auf die für die Wähler
ver zweiten Gruppe bestimmten Marken die Zahl 2 aufgedruckt. Die
Marken der beiden Gruppen sollen durch die Farbe deutlich von-
einander unterschieden werden.
Die für die einzelnen Wähler bestimmten Gruppenmarken werden
den Wahlkommissionen vor Beginn der Wahlhandlung von der Zentral-
wahlkommission in den zuvor von dieser verschlossenen und mit der
erforderlichen Ausschrift versehenen Umschlägen, geordnet nach der
Reihenfolge der Wählerliste, übergeben. Die Wahlkommission hat
sich zu überzeugen, daß die Zahl und die Aufschrift der Umschläge
mit der Wählerliste übereinstimmt.
iie
Zum Zwecke der Vornahme der Wahlhandlung ist die Wahl-
stelle wie folgt herzurichten. Der Tisch, an dem die Wahlkommission
Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß er von allen Seiten zugängig
ist. Auf viesen Tisch wird ein leerer Zettelbehälter zum Hineinlegen
der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginn der Abstimmung hat sich
die Wahlkommission zu überzeugen, daß der Zettelbehälter leer ist.
Durch Bereitstellung eines oder mehrerer Räume, die nur vurch die
Wahlstelle betretbar und unmittelbar mit ihr verbunden sind, oder
durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Tische der
Wahlkommission getreunten Nebentischen ist Vorsorge dafür zu treffen,
daß ver Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag
zu legen vermag.
826.
Die Abgabe der Stimmzettel geschieht in folgender Weise. Der
Wahlberechtigte, welcher seine Stimme abgeben will, nimmt von der
Wahlkommission den zur Aufnahme des Stimmzettels bestimmten
amtlich abgestempelten Umschlag entgegen; bei den allgemeinen Wahlen
im Stadtgebiet erhält er zugleich von der Wahlkommission, nachdem
er dieser gegenüber seinen Namen genannt und sich auf Verlangen
über seine Person ausgewiesen hat, den mit seinem Namen ver-
sehenen die Gruppenmarke entyaltenden Umschlag. Der Wähler be-
gibt sich sodann in ven Nebenraum oder an den Nebentisch und steckt
vort seinen Stimmzettel unbeobachtet in den zur Aufnahme des Stimm-
zettels bestimmten Umschlag; bei den allgemeinen Wahlen im Stadt-
gebiet hat der Wähler zuvor in dem Nebenraum oder an dem Neben-