Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 49 
  
  
der Gewählte, falls er die Wahl nicht annehmen will, innerhalb vrei 
Tagen, nachdem er von der auf ihn gefallenen Wahl amtlich Kenntnis 
erhalten hat, die Zentralwahlkommission unter Anführung der ihm 
zustehenden Ablehnungsgründe hiervon in Kenntnis zu setzen, widrigen- 
falls die Wahl als angenommen gilt. 
2) Besondere Bestimmungen für die Verhältniswahl 
(68 4, 6 und 7). 
g 33. 
In der von der Zentralwahlkommission über Zeit und Ort der 
Wahlen zu erlassenden Bekanntmachung (§ 21) werden zugleich die 
Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlagslisten auf- 
gefordert. 
Die Vorschlagslisten sind für jede der im § 1 bezeichneten Kate- 
gorien gesondert außzustellen. Sie dürfen höchstens doppelt so viele 
Namen enthalten, als Abgeordnete von der betreffenden Kategorie zu 
wählen sind. Jede Liste muß von mindestens dreißig wahlberechtigten 
Bürgern der betreffenden Kategorie unterzeichnet und spätestens drei 
Wochen vor dem Wahltage eingereicht sein. Die Bezeichnung der 
vorgeschlagenen Personen und der Unterzeichner muß so deutlich sein, 
daß über die Persönlichkeit kein Zweifel besteht; den Namen soll 
eine Angabe der Wohnung oder des Geschäftslokals hinzugefügt sein. 
Auf jeder Vorschlagsliste muß die Kategorie, für deren Wahl die 
Liste bestimmt ist, angegeben sein. Hat eine Person unterzeichnet, 
welche in der betreffenden Kategorie nicht wahlberechtigt oder welche 
nicht genügend deutlich bezeichnet ist, so wird ihre Unterschrift von 
der Zentralwahlkommission gestrichen. 
Auf jeder Liste soll ein für weitere Verhandlungen mit der 
Zentralwahlkommission bevollmächtigter Vertrauensmann benaunt 
werden. In Ermangelung der ausdrücklichen Benennung eines Ver- 
trauensmannes gilt als solcher der erste Unterzeichner. Durch eine 
von mehr als der Hälfte der Unterzeichner der Zentralwahlkommission 
gegenüber schriftlich abzugebende Erklärung kann der Vertrauensmann 
durch eine andere Person ersetzt werden, welche mit dem Zeitpunkt 
des Eingangs der Erklärung an die Stelle des früheren Vertrauens= 
mannes tritt. 
· HateinWahlberechtigtetmehrerefürdieWahldetfelbenKates 
gorie bestimmte Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unter- 
schrist, wenn er sich auf Aufforderung der Zentralwahlkommission 
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. Abteil. III. 4
	        
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