Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 49
der Gewählte, falls er die Wahl nicht annehmen will, innerhalb vrei
Tagen, nachdem er von der auf ihn gefallenen Wahl amtlich Kenntnis
erhalten hat, die Zentralwahlkommission unter Anführung der ihm
zustehenden Ablehnungsgründe hiervon in Kenntnis zu setzen, widrigen-
falls die Wahl als angenommen gilt.
2) Besondere Bestimmungen für die Verhältniswahl
(68 4, 6 und 7).
g 33.
In der von der Zentralwahlkommission über Zeit und Ort der
Wahlen zu erlassenden Bekanntmachung (§ 21) werden zugleich die
Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlagslisten auf-
gefordert.
Die Vorschlagslisten sind für jede der im § 1 bezeichneten Kate-
gorien gesondert außzustellen. Sie dürfen höchstens doppelt so viele
Namen enthalten, als Abgeordnete von der betreffenden Kategorie zu
wählen sind. Jede Liste muß von mindestens dreißig wahlberechtigten
Bürgern der betreffenden Kategorie unterzeichnet und spätestens drei
Wochen vor dem Wahltage eingereicht sein. Die Bezeichnung der
vorgeschlagenen Personen und der Unterzeichner muß so deutlich sein,
daß über die Persönlichkeit kein Zweifel besteht; den Namen soll
eine Angabe der Wohnung oder des Geschäftslokals hinzugefügt sein.
Auf jeder Vorschlagsliste muß die Kategorie, für deren Wahl die
Liste bestimmt ist, angegeben sein. Hat eine Person unterzeichnet,
welche in der betreffenden Kategorie nicht wahlberechtigt oder welche
nicht genügend deutlich bezeichnet ist, so wird ihre Unterschrift von
der Zentralwahlkommission gestrichen.
Auf jeder Liste soll ein für weitere Verhandlungen mit der
Zentralwahlkommission bevollmächtigter Vertrauensmann benaunt
werden. In Ermangelung der ausdrücklichen Benennung eines Ver-
trauensmannes gilt als solcher der erste Unterzeichner. Durch eine
von mehr als der Hälfte der Unterzeichner der Zentralwahlkommission
gegenüber schriftlich abzugebende Erklärung kann der Vertrauensmann
durch eine andere Person ersetzt werden, welche mit dem Zeitpunkt
des Eingangs der Erklärung an die Stelle des früheren Vertrauens=
mannes tritt.
· HateinWahlberechtigtetmehrerefürdieWahldetfelbenKates
gorie bestimmte Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unter-
schrist, wenn er sich auf Aufforderung der Zentralwahlkommission
Deutsche Staatsgrundgesetze. I. Abteil. III. 4