Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 51 
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Werden mehrere Wahlvorschlagslisten von den Unterzeichnern oder 
nachträglich, und zwar spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage, 
von den Vertrauensmännern der Listen übereinstimmend als mit- 
einander verbunden bezeichnet, so werden diese Listen gegenüber den 
übrigen Vorschlagslisten wie eine einzige Liste behandelt. Die Zentral- 
wahlkommission hat bei der Veröffentlichung der Listen oder nach- 
träglich in einer besonderen Bekanntmachung darauf hinzuweisen, 
welche Listen als miteinander verbunden gelten. 
g 36. 
Gewählt werden können nur Personen, welche auf einer Vor- 
schlagsliste vorgeschlagen sind. 
Der Stimmzettel jedes Wählers darf so viele Namen enthalten, 
wie Abgeordnete von der betreffenden Kategorie zu wählen sind; in 
den allgemeinen Wahlen jedoch nicht mehr als zwölf. Die Namen 
können beliebigen Vorschlagslisten entnommen werden. Die Namen 
von Personen, welche keiner Vorschlagsliste angehören, gelten als 
nicht geschrieben. · 
Ein Wähler kann auch mehrere Stimmen für dieselbe Person 
abgeben, indem der Name dieser Person entsprechend oft wiederholt 
oder die Zahl der für diese Person bestimmten Stimmen dem Namen 
beigefügt wird. 
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als er nach der Vor- 
schrift des ersten ! Absatzes enthalten darf, so gelten die letzten auf 
dem Zettel enthaltenen Namen, soweit sie die zulässige Zahl über- 
schreiten, als nicht geschrieben. Enthält ein Stimmzettel weniger 
Namen, als er enthalten darf, so wird der Zettel in der Weise er- 
gänzt, daß die auf ihm enthaltenen Namen in der aus dem Zettel 
ersichtlichen Reihenfolge so oft wiederholt werden, bis die zulässige 
Zahl erreicht ist. 
Sind bei Eröffnung der Umschläge, in welchen die Stimmzettel 
von den MWählern abgegeben sind, in einem Umschlage mehrere 
Stimmzettel gefunden, so gelten sie, wenn alle gleichlautend sind, wie 
ein Stimmzettel. Andernfalls sind sie sämtlich ungültig. Bei den 
allgemeinen Wahlen wird von mehreren in einem Umschlage ent- 
haltenen Stimmzetteln nur ein mit einer Gruppenmarke versehener 
Stimmzettel berücksichtigt. Sind mehrere in demselben Umschlage 
vorgefundene Stimmzettel mit Gruppenmarken versehen, so sind sie 
sämtlich ungültig. 
1 Sollte „des zweiten“ heißen. 
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