Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 51
834
Werden mehrere Wahlvorschlagslisten von den Unterzeichnern oder
nachträglich, und zwar spätestens am dritten Tage vor dem Wahltage,
von den Vertrauensmännern der Listen übereinstimmend als mit-
einander verbunden bezeichnet, so werden diese Listen gegenüber den
übrigen Vorschlagslisten wie eine einzige Liste behandelt. Die Zentral-
wahlkommission hat bei der Veröffentlichung der Listen oder nach-
träglich in einer besonderen Bekanntmachung darauf hinzuweisen,
welche Listen als miteinander verbunden gelten.
g 36.
Gewählt werden können nur Personen, welche auf einer Vor-
schlagsliste vorgeschlagen sind.
Der Stimmzettel jedes Wählers darf so viele Namen enthalten,
wie Abgeordnete von der betreffenden Kategorie zu wählen sind; in
den allgemeinen Wahlen jedoch nicht mehr als zwölf. Die Namen
können beliebigen Vorschlagslisten entnommen werden. Die Namen
von Personen, welche keiner Vorschlagsliste angehören, gelten als
nicht geschrieben. ·
Ein Wähler kann auch mehrere Stimmen für dieselbe Person
abgeben, indem der Name dieser Person entsprechend oft wiederholt
oder die Zahl der für diese Person bestimmten Stimmen dem Namen
beigefügt wird.
Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als er nach der Vor-
schrift des ersten ! Absatzes enthalten darf, so gelten die letzten auf
dem Zettel enthaltenen Namen, soweit sie die zulässige Zahl über-
schreiten, als nicht geschrieben. Enthält ein Stimmzettel weniger
Namen, als er enthalten darf, so wird der Zettel in der Weise er-
gänzt, daß die auf ihm enthaltenen Namen in der aus dem Zettel
ersichtlichen Reihenfolge so oft wiederholt werden, bis die zulässige
Zahl erreicht ist.
Sind bei Eröffnung der Umschläge, in welchen die Stimmzettel
von den MWählern abgegeben sind, in einem Umschlage mehrere
Stimmzettel gefunden, so gelten sie, wenn alle gleichlautend sind, wie
ein Stimmzettel. Andernfalls sind sie sämtlich ungültig. Bei den
allgemeinen Wahlen wird von mehreren in einem Umschlage ent-
haltenen Stimmzetteln nur ein mit einer Gruppenmarke versehener
Stimmzettel berücksichtigt. Sind mehrere in demselben Umschlage
vorgefundene Stimmzettel mit Gruppenmarken versehen, so sind sie
sämtlich ungültig.
1 Sollte „des zweiten“ heißen.
4*