Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

52 Anlage 1. Hamburg: 
  
g36. 
Eine nach den Vorschriften des 8 35 etwa notwendige Ergänzung 
von Stimmzetteln sowie die Streichung von Namen, welche als nicht 
geschrieben gelten, erfolgen durch die Wahlkommission unter An- 
wendung farbiger Tinte in der Weise, daß der ursprüngliche Inhalt 
der Stimmzettel erkenubar bleibt. 
Gleichzeitig mit der Feststellung der für die einzelnen Personen 
abgegebenen Stimmen (§ 29 Abs. 7) wird an jeder Wahlstelle auch 
die Gesamtzahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen 
durch Zusammenzählung der Stimmen, welche für die zu der Liste 
gehörenden Kandidaten abgegeben sind, ermittelt und das Ergebnis 
dieser Zählung durch den Vorsitzenden der Wahlkommission laut ver- 
kündet. Bei den allgemeinen Wahlen werden die für die einzelnen 
Listen aus jeder Wählergruppe abgegebenen Stimmen gesondert gezählt. 
Die Wahlkommission kann sich bei der Ergänzung der Stimm- 
zettel und der Feststellung des Wahlergebnisses der Hilfe der ihr von 
der Zentralwahlkommission beigeordneten Beamten bedienen!. 
837. 
Die der Zentralwahlkommission obliegende Feststellung, welche 
Abgeordnete gewählt sind (8 31), wird auf Grund der von den Wahl- 
kommissionen für die einzelnen Personen und die einzelnen Vorschlags- 
listen ermittelten Stimmenzahlen getroffen. Bei denjenigen Wahlen, 
bei welchen mehrere Wahlkommissionen in Tätigkeit gewesen sind, 
wird zunächst durch Zusammenzählung der von den einzelnen Kom- 
missionen ermittelten Stimmenzahlen berechnet, wie viele Stimmen 
im ganzen für jede einzelne Person und wie viele Stimmen für jede 
einzelne Vorschlagsliste, also für alle derselben Liste angehörigen Per- 
senen zusammengenommen, abgegeben sind. Bei den allgemeinen 
Wahlen werden die auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmen für 
jede Wählergruppe gesondert festgestellt. 
Innerhalb jeder einzelnen Liste werden die einzelnen der Liste 
angehörigen Personen nach Maßgabe der auf jede Person entfallenen 
Stimmenzahl geordnet; bei gleicher Stimmenzahl wird die Reihen- 
folge beibehalten, in welcher die Kandidaten auf der Liste vor- 
geschlagen sind. Bei den allgemeinen Wahlen werden zwecks Er- 
mittlung der auf die einzelnen Personen entfallenen Stimmen die 
für jede Person aus beiden Wählergruppen abgegebenen Stimmen 
zusammengerechnet. Bei den Wahlen der in § 1 Ziffer 3 bezeichneten 
1 Absatz 3 zugefügt durch das Abänderungsgesetz vom 25. Januar 
1909 (Gesetzsammlung 1909 1 S. 81.
	        
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