52 Anlage 1. Hamburg:
g36.
Eine nach den Vorschriften des 8 35 etwa notwendige Ergänzung
von Stimmzetteln sowie die Streichung von Namen, welche als nicht
geschrieben gelten, erfolgen durch die Wahlkommission unter An-
wendung farbiger Tinte in der Weise, daß der ursprüngliche Inhalt
der Stimmzettel erkenubar bleibt.
Gleichzeitig mit der Feststellung der für die einzelnen Personen
abgegebenen Stimmen (§ 29 Abs. 7) wird an jeder Wahlstelle auch
die Gesamtzahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen Stimmen
durch Zusammenzählung der Stimmen, welche für die zu der Liste
gehörenden Kandidaten abgegeben sind, ermittelt und das Ergebnis
dieser Zählung durch den Vorsitzenden der Wahlkommission laut ver-
kündet. Bei den allgemeinen Wahlen werden die für die einzelnen
Listen aus jeder Wählergruppe abgegebenen Stimmen gesondert gezählt.
Die Wahlkommission kann sich bei der Ergänzung der Stimm-
zettel und der Feststellung des Wahlergebnisses der Hilfe der ihr von
der Zentralwahlkommission beigeordneten Beamten bedienen!.
837.
Die der Zentralwahlkommission obliegende Feststellung, welche
Abgeordnete gewählt sind (8 31), wird auf Grund der von den Wahl-
kommissionen für die einzelnen Personen und die einzelnen Vorschlags-
listen ermittelten Stimmenzahlen getroffen. Bei denjenigen Wahlen,
bei welchen mehrere Wahlkommissionen in Tätigkeit gewesen sind,
wird zunächst durch Zusammenzählung der von den einzelnen Kom-
missionen ermittelten Stimmenzahlen berechnet, wie viele Stimmen
im ganzen für jede einzelne Person und wie viele Stimmen für jede
einzelne Vorschlagsliste, also für alle derselben Liste angehörigen Per-
senen zusammengenommen, abgegeben sind. Bei den allgemeinen
Wahlen werden die auf die einzelnen Listen entfallenen Stimmen für
jede Wählergruppe gesondert festgestellt.
Innerhalb jeder einzelnen Liste werden die einzelnen der Liste
angehörigen Personen nach Maßgabe der auf jede Person entfallenen
Stimmenzahl geordnet; bei gleicher Stimmenzahl wird die Reihen-
folge beibehalten, in welcher die Kandidaten auf der Liste vor-
geschlagen sind. Bei den allgemeinen Wahlen werden zwecks Er-
mittlung der auf die einzelnen Personen entfallenen Stimmen die
für jede Person aus beiden Wählergruppen abgegebenen Stimmen
zusammengerechnet. Bei den Wahlen der in § 1 Ziffer 3 bezeichneten
1 Absatz 3 zugefügt durch das Abänderungsgesetz vom 25. Januar
1909 (Gesetzsammlung 1909 1 S. 81.