Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 53 
  
Kategorie werden die einzelnen der Liste angehörigen Personen nach 
Maßgabe der Zahl der Wähler, die für die einzelne Person gültig 
gestimmt haben, geordnet. 
Hierauf wird die Zahl der zu wählenden Abgeordneten auf die 
einzelnen Listen nach Verhältnis der für jede Liste berechneten Stimmen- 
zahl verteilt. Zu dem Zwecke wird festgestellt, auf wie viele Stim- 
menje ein Abgeordneter entfällt. Diese Zahl (Verteilungszahl) ist 
grundsätzlich so zu wählen, daß sie in der Stimmenzahl der einzelnen 
Listen, unter Nichtbeachtung der bei der Deilung sich ergebenden Bruch- 
zahlen, insgesamt so oft enthalten ist, als die Zahl der zu wählenden 
Abgeordneten beträgt. Von jeder Liste sind alsdann so viele Per- 
sonen als Abgeordnete gewählt, als die Verteilungszahl in der 
Stimmenzahl ihrer Liste enthalten ist. Bei ven allgemeinen Wahlen 
wird für jede Wählergruppe nach Maßgabe der aus dieser Gruppe 
für die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen gesondert berechnet, 
wie viele Abgeordnete auf jede Liste entfallen; durch Zusammen- 
zählung der auf viese Weise für jede Liste ermittelten beiven Zahlen 
wird festgestellt, wie viele Kandivaten der betreffenden Liste im ganzen 
als gewählt gelten. Die Namen der Gewählten ergeben sich aus 
der Reihenfolge, wie sie für die derselben Liste angehörigen Personen 
festgestellt ist. 
Sollten hiernach auf eine Liste mehr Abgeordnete entfallen, als 
auf ihr Personen vorgeschlagen find, so sind alle auf der Liste vor- 
geschlagenen Personen gewählt. Die von der Liste nicht in Anspruch 
genommenen Sitze fallen denjenigen Listen zu, deren vorgeschlagene 
Personen nicht sämtlich gewählt sind, und sind mit den auf diese 
Listen bereits entfallenen Sitzen von neuem auf diese Listen nach 
den vorstehenden Grundsätzen zu verteilen. 
Sollten bei der Verteilung auf die Listen zwei oder mehrere 
Listen auf den letzten der zu verteilenden Sitze gleiches Anrecht haben, 
so wird dieser Sitz derjenigen Liste zugewiesen, deren für die Er- 
langung des Sitzes in Betracht kommender Kandidat die größere 
Stimmenzahl aufweist. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das 
von dem Vorsitzenden der Zentralwahlkommission zu ziehende Los. 
g 38. 
Sind mehrere Vorschlagslisten miteinander verbunden (§ 34), so 
wird durch Zusammenzählung der für die einzelnen Listen ermittelten 
Stimmenzahlen die Gesamtzahl der auf die verbundenen Listen ent- 
fallenen Stimmen berechnet und durch Vergleichung dieser Gesamt- 
jahl mit den Stimmenzahlen jeder anderen Liste oder jeder anderen 
Gruppe verbundener Listen festgestellt, wie viele Abgeordnete auf die
	        
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