Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

54 Anlage 1. Hamburg: 
  
verbundenen Listen zusammen entfallen. Sodann wiw die für die 
Gesamtheit der miteinander verbundenen Listen gefundene Zahl der 
Abgeordneten auf die einzelnen miteinander verbundenen Listen nach 
den gleichen Grundsätzen unterverteilt, wobei für jede Gruppe ver- 
bundener Listen die Verteilungszahl von neuem zu ermitteln ist. 
Entfallen dabei auf eine der miteinander verbundenen Listen 
mehr Abgeordnete, als auf ihr Personen vorgeschlagen sind, so fallen 
die von dieser Liste nicht in Anspruch genommenen Sitze in erster 
##nie den mit ihr verbundenen Listen zu. 
g 38. 
Die Zentralwahlkommission hat in der Bekanntmachung des 
Wahlergebnisses (§ 31) zugleich die Zahl der auf die einzelnen Per- 
sonen und Listen entsallenen Stimmen, sowie die zur Anwendung 
gekommenen Verteilungszahlen anzugeben. Bei den allgemeinen Wahlen 
sind diese Zahlen gesondert nach Wählergruppen anzugeben. 
840. 
Wenn ein nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewähltes 
Mitglied der Bürgerschaft die Wahl mit Erfolg ablehnt oder vor 
Ablauf der Zeit, für welche es gewählt ist, aus der Bürgerschaft 
ausscheidet, oder wenn eine Wahl wegen fehlender Wählbarkeit des 
Gewählten für ungültig erklärt wird, so tritt an seine Stelle die- 
jenige derselben Vorschlagsliste angehörige Person, welche unter den 
nicht von vornherein gewählten Personen dieser Liste die meisten 
Stimmen erhalten hat oder bei gleicher Stimmenzahl in der Reihen- 
folge voransteht. Hierbei kommt derjenige nicht in Betracht, den 
seit der Wahl einer der Fälle des Artikel 32 der Verfassung betroffen 
hat 1. Sind auf der Liste weitere als die von vornherein gewählten 
Personen nicht vorhanden, so wird der frei gewordene Sitz zusammen 
mit den auf die übrigen Listen entfallenen Sitzen auf diese Listen 
von neuem verteilt. 
Haben bei einer nach den Grundsätzen der Verhältniswahl vor- 
genommenen Wahl Personen gewählt, welche zu wählen nicht be- 
rechtigt waren, oder sind Personen, welche zu wählen berechtigt waren, 
zur Wahl nicht zugelassen, so wird die Wahl insoweit wiederholt, 
als ihr Ergebnis durch die Beteiligung oder Ausschließung jener Per- 
sonen beeinflußt sein kann. Die eingereichten Vorschlagslisten be- 
halten mit der Maßgabe ihre Bedeutung, daß diejenigen Personen, 
deren Wahl nicht beanstandet ist, auf den Listen gestrichen werden. 
1 Dieser Sag ist eingefügt durch das Gesetz, betreffend ünderung 
des oe m E3 vom r 1913 u8 II.
	        
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