Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. 55 
  
V. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
841. 
Dieses Gesetz findet zuerst bei der im Jahre 1907 stattfindenden 
teilweisen Erneuerung der Bürgerschaft Anwendung, jedoch mit der 
Maßgabe, daß 
1) an Stelle der im Jahre 1907 ausscheidenden 39 Abgeordneten, 
welche im Stadtgebiet gewählt sind, im ersten städtischen Wahl- 
bezirk 38 Abgeordnete in der Weise gewählt werden, daß bei 
der Verteilung von 25 Sitzen nur die Stimmen der Wähler 
der ersten Gruppe, bei der Verteilung von 13 Sitzen nur die 
Stimmen der Wähler der zweiten Gruppe berücksichtigt werden, 
und daß weiter diejenigen beiden Abgeordneten, welche die 
geringste Stimmenzahl erhalten haben oder bei gleicher Stimmen- 
zahl durch das von dem Vorsitzenden der Zentralwahlkommission 
zu ziehende Los bestimmt werden, nach Ablauf von drei Jahren 
aus der Bürgerschaft ausscheiden, unbeschadet des Wiedereintritts 
in die Bürgerschaft für den Fall, daß später andere, derselben 
Liste wie die Ausgeschiedenen angehörige Mitglieder der Bürger- 
schaft aus dieser ausscheiden; 
an Stelle der im Jahre 1907 ausscheidenden 6 Abgeordneten, 
welche im Lanvgebiet gewählt sind, 7 Abgeordnete, und zwar 
je einer in jedem der bisherigen 7 ländlichen Wahlkreise, ge- 
wählt werden, daß aber von diesen Abgeordneten diejenigen, 
welche in den Landherrenschaften der Geestlande und der Marsch- 
67 gewählt sind, nach drei Jahren aus der Bürgerschaft aus- 
eiden. 
1# 
§ 42. 
Scheidet ein Mitglied der Bürgerschaft, welches vor Geltung 
dieses Gesetzes erwählt ist, vor Ablauf der Zeit, für welche es ge- 
wählt ist, aus der Bürgerschaft aus, so wird an seiner Stelle ein 
anderes Mitglter nach den bisherigen Vorschriften gewählt . 
Eine Ergänzung des Wahlgeseges enthält das Gesepß, betr. den 
Anschluß einzelner Teile des Lan 1t tadt Ham. 
burg, vom 23. Dezember * r 5, der bgee *E—4 
85. 
Wahlen zur Bürgerschaft. 
(1) Hinsichtlich der allgemeinen Wahlen zur Bürgerschaft (§ 1 Nr. 
s Wahlgesetzes für die Wahlen zur gerschaft #n 
5. März 100 ween die F Gebietsteile Greer als Land- 
gebiet im Sinne des Wahlgesetzes und verbleiben in denjenigen Wahl- 
ezirken, denen sie durch die Päke age C zum Wahlgesetz als Uanhemeinden 
 
	        
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