Full text: Heft 10.3. Verfassungs-Urkunde der freien und Hansestadt Hamburg. Vom 13. Oktober 1879.

56 Aulage 1. Hamburg: 
Anlage A. 
Verzeichnis der Gerichte und Behörden, 
deren gegenwärtige und frühere Mitglieder in der dritten 
Kategorie wählen 1. 
Gegenwärtige Behörden: Vormalige Behörden: 
a) Finanzwesen. 
Finanzdeputation. Kämmerei. 
Steuerdeputation (frühere Bezeich. Zoll= und Akzisedeputation. 
nung: Deputation für direkte Stempeldeputation. 
Steuern). Schulvenadministrationsdeputa- 
Deputation für indirekte Steuern tion. 
und Abgaben. Revisionslommission des allge- 
meinen Rechnungswesens. 
— —. Pensionskassedeputation. 
zugeteilt waren. Auch die übrigen Vorschriften des Wahlgesetzes über die 
allgemeinen Lae im Landgebiet finden mit Ausnahme des Absatzes 4 
des § 11 im Anschlußgebiet Anwendung. Die Zusammensetzung der Wahl- 
kommissionen bei den allgemeinen Wahlen richtet sich im Anschlußgebiet 
nach den entsprechenden, für die Wahlen im Stadtgebiet geltenden Vor- 
schriften des Wohlgesetel, 
(2) An der Wahl der im § 1 Ziffer 2 des Wahlgesetzes bezeichneten 
vierzig Mitglieder der Bürgerschaft nehmen die Eigentümer der im An- 
schlußgebiet belegenen Grundstücke na Maß Pebe der für die Grund- 
eigentümerwahlen geltenden Vorschriften des Wahlgesetzes teil. Das von 
Billwärder an der Bille abzutrennende Gebiet wird für die Grund- 
eigentümerwahlen dem ersten, das Übrige Anschlußgebiet dem zweiten Wahl- 
ezirk zugeteilt. 
(3) Die Anlagen B und C zum Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürger- 
schaft vom 5. März 1906 erhalten die aus der Anlage 2 ersichtliche ver- 
änderte Fassung. 
1 Hierzu Gesetz, betreffend Abänderung der Anlage A zum 
Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschaft. Gegeben in der 
Versammlung des Senats, Hamburg den 11. Februar 1907. 
Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen 
und verkündet hierdurch als Gesetz: 
daß die Anlage A zum Wahlgesetz für die Wahlen zur Bürgerschalt 
durch die Bestimmung ergänzt werde, daß von den hinfort in die Be- 
hörden neu eintretenden Mitgliedern nur diejenigen in der dritten 
Kategorie (als sog. Notable) wahlberechtigt sind, die von der Bürger- 
schaft erwählt oder aus einem anderen Kollegium deputiert werden, 
während die vor Erlaß dieser Bestimmung in die Behörden eingetretenen 
Mitglieder auch dann wahlberechtigt sind, wenn sie als Beamte des- 
selben Ressorts fungieren oder den Behörden krast der Inhaberschaft 
eines sonstigen Amtes angehören oder vom Senat (aber nicht aus dem- 
selben) in die Behörden deputiert worden sind. 
  
 
	        
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