Vorbemerkung.
I. Bezeichnung der Quellen. Die „Verfassung der freien
und Hansestadt Hamburg“ vom 13. October 1879 ist publiziert
in der „Gesetzsammlung der freien und Hansestadt Ham-
burg. Fünfzehnter Band. 18797. Erschienen Hamburg 1880. Sie
bildet darin 82 und steht S. 353—377. In dieser „Gesetz-
sammlung“, die in vollen Jahresbänden ausgegeben wird, stehen auch
die Ubrigen abgedruckten Gesetze. Von den mehreren Abteilungen,
in die jeder Band zerfällt, kommt stets nur die „Erste Abtheilung.
Erlasse des Senats“ in Betracht. —
II. Inkrafttreten der Gesetze. Entscheidend hierfür ist, wenn
die Erlasse nicht einen anderen Tag namhaft machen, der Tag ihrer
Publikation, aber nicht in der Gesetzsammlung, sondern im Amts-
blatt, welches das „gesetzliche offizielle Publikationsorgan ist, während
die Gesetzsammlung sich lediglich als eine nachträgliche Zusammen-
stellung ver „Publicationen von dauerndem Werth“ darstellt.
Das Amtsblatt war vom Tage seiner Begründung (1. Februar
1852) bis zum 31. December 1886 ein gesonderter Teil des Ham-
burgischen Correspondenten. Laut Bekanntmachung des Senates
v. 15. December 1886 (Gesetzsammlung 1886 S. 83) erscheint aber
vom 1. Januar 1887 ein besonderes „Amts-Blatt der freien
und Hansestadt Hamburg“, dessen Hauptblatt enthalten soll „die
Publicationen von dauerndem Wenhe .. welche in die Gesetz-
sammlung aufgenommen werden". Wenn ich dennoch, soweit es mir
möglich ist, nach den Publikationen in der Gesetzsammlung zitiere,
so geschieht es in der Annahme, daß diese leichter zugänglich ist, als
das Amtsblatt.
III. Die Zahl der seit 1879 vorgenommenen „Berfassungs-
änderungen im Sinne des Artikel 101 der Verfassung“ beläuft
sich auf 7;: # «
l-Erfi-Bekfassnugsändernaq.Gefetzfammlunglssswisz
,den6.Juli1888·l.S-43.»Bekanutmachnng,betreffendAbände-
Deutsche Staatsgrundgesetze. X. Abteil. III. 1