Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

106 III. Anhang. Der Entwurf zum Reichsgrundgesetze. 
haben Zutritt in jedem Hause und müssen auf ihr Verlangen 
gehört werden. Jedes Haus kann die Gegenwart der Minister 
verlangen. 
C. Das Reichsgericht. 
* 
Das Reichsgericht besteht aus 21 Mitgliedern. Sie werden 
zu einem Drittel vom Reichsoberhaupte, zu einem Drittel vom 
Oberhause, zu einem Drittel vom Unterhause auf Lebenszeit 
ernannt, und wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten und 
den Vicepräsidenten. 
Unvereinbar mit der Stelle eines Reichsrichters ist die 
Bekleidung jedes andern Reichs= oder Staats-Amtes und die 
Mitgliedschaft des Ober= und Unter-Hauses. 
§. 23. 
Das Reichsgerichts hat seinen Sitz in Nürnberg. Seine 
Sitzungen sind öffentlich. 
g. 24. 
Die Zuständigkeit des Reichsgerichts umfaßt Folgendes: 
a) Streitigkeiten jeder Art, politische und rechtliche, zwischen 
den einzelnen deutschen Staaten oder zwischen regierenden 
ürsten, in so fern sie nicht in das Gebiet der Reichs- 
egierungssachen gehören, und mit Vorbehalt der ge- 
willkührten Austräge; . 
HmIh)StreitigkeitenüberThronfolge,Regierungsfähigkeitund 
Regentschaft in den deutschen Staaten, unter demselben 
Vorbehalt; 
e) Klagsachen von Privatpersonen gegen regierende deutsche 
Fuer sialso fern es an der Zuständigkeit eines Landes- 
gerichts fehlt; 
4) Klagsachen von Privatpersonen gegen deutsche Staaten, 
bei welchen die Verpflichtung, der Forderung Genüge zu 
leisten, zwischen mehreren Staaten zweifelhaft oder be- 
stritten ist; 
e) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines einzelnen 
Staats und dessen Ständen über die Gültigkeit oder 
Auslegung der Landesverfassung; 
f) alle Klagen gegen den Reichsfiscus und dessen einzelne 
Zweige; 
  
  
  
  
 
	        
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