Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 5
S. 18.
Der Reichsgewalt steht die Befugniß zu., Reichsfestungen
und Küstenvertheidigungswerke anzulegen und, insoweit die
Sicherheit des Reiches es erfordert, vorhandene Festungen gegen
billige Ausgleichung, namentlich für das überlieferte Kriegs-
material, zu Reichsfestungen zu erklären.
Die cicsfestungen und Küstenvertheidigungswerke des
Reiches werden auf Reichskosten unterhalten.
K. 19.
Die Seemacht ist ausschließlich Sache des Reiches. Es
ist keinem Einzelstaate gestattet, Kriegsschiffe für sich zu halten
oder Kaperbriefe auszugeben.
Die Bemannung der Kriegsflotte bildet einen Theil der
deutschen Wehrmacht. Sie ist unabhängig von der Lmnack.
Die Mannschaft, welche aus einem einzelnen Staate für
die Kriegsflotte gestellt wird, ist von der Zahl der von dem-
selben zu haltenden Landtruppen abzurechnen. Das Nähere
hierüber, sowie über die Kostenausgleichung zwischen dem Reiche
und den Einzelstaaten, bestimmt ein Reichsgesetz.
Die Ernennung der Offiziere und Beamten der Seemacht
geht allein vom Reiche aus.
Der Reichsgewalt liegt die Sorge für die Ausrüstung,
Ausbildung und Unterhaltung der Kriegsflotte und die An-
— Ausrüstung und Unterhaltung von Kriegshäfen und
See-Arsenälen ob.
Ueber die zur Errichtung von Kriegshäfen und Marine--
Etablissements nöthigen ! Enteignungen, so wie über die Be-
fugnisse der dabei anzustellenden Reichsbehörden, bestimmen
die zu erlassenden Reichsgesetze.
Artikel IV.
g. 20.
Die Schifffahrtsanstalten am Meere und in den Mün-
dungen der deutschen Flüsse (Häfen, Seetonnen, Leuchtschiffe,
das Lootsenwesen, das Fahrwasser u. s. w.) bleiben der Für-
sorge der einzelnen Uferstaaten überlassen. Die Uferstaaten
unterhalten dieselben aus eigenen Mitteln.
in Reichsgesetz wird bestimmen, wie weit die Mündungen
der einzelnen Flüsse zu rechnen sind.
S.
10.