Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

22 Verfaffung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 
  
7) Wenn deutsche Landestheile abgetreten, oder wenn nicht- 
deutsche Gebiete dem Reiche einverleibt oder auf andere 
Weise mit demselben verbunden werden sollen. 
. 103. 
Bei Feststellung des Reichshaushaltes treten folgende 
Bestimmungen ein: 
1) Alle die Finanzen betreffenden Vorlagen der Reichs- 
regierung gelangen zunächst an das Volkshaus. 
2) Bewilligungen von Ausgaben dürfen nur auf Antrag 
der Reichsregierung und bis zum Belauf dieses Antrages 
erfolgen. Jede Bewilligung gilt nur für den beson- 
deren Zweck, für welchen e bestimmt worden. Die 
Verwendung darf nur innerhalb der Grenze der Be- 
willigung erfolgen. · 
3) Die Dauer der Finanzperiode und Budgetbewilligung 
ist ein Jahr. 
4) Das Budget über die regelmäßigen Ausgaben des 
Reiches und über den Reservefond, so wie über die für 
beides erforderlichen Deckungsmittel, wird auf dem ersten 
Reichstage durch Reichstagsbeschlüsse festgestell. Eine 
Erhöhung dieses Budgets auf späteren Reichstagen er- 
fordert gleichfalls einen Reichstagsbeschluß. 
5) Dieses ordentliche Budget wird auf jedem Reichstage 
zuerst dem Volkshause vorgelegt, von diesem in seinen 
einzelnen Ansätzen nach den Erläuterungen und Belegen, 
welche die Reichsregierung vorzulegen hat, geprüft und 
ganz oder theilweise bewilligt oder verworfen. 
6) Nach erfolgter Prüfung und Bewilligung durch das 
Volkshaus wird das Budget an das Staatenhaus ab- 
gegeben. Diesem steht, innerhalb des Gesammtbetrages 
es ordentlichen Budgets, so wie derselbe auf dem ersten 
s. 12. Reichstage oder durch spätere Reichstagsbeschlüsse fest- 
estellt ! nur das Recht zu, Erinnerungen und Aus- 
tellungen zu machen, über welche das Volkshaus end- 
güttig beschließt. 
7) Alle außerordentlichen Ausgaben und deren Deckungs- 
mittel bedürfen, gleich der Erhöhung des ordentlichen 
Budgets, eines Reichstagsbeschlusses. 
8) Die Nachweisung über die Verwendung der Reichsgelder 
wird dem Reichstage, und zwar zuerst dem Volkshause, 
zur Prüfung und zum Abschluß vorgelegt. 
  
 
	        
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