Verfassung des dentschen Reiches. Vom 28. März 1849. 33
Artikel VI.
g. 152.
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
C. 153.
Das Unterrichts= und Erziehungswesen steht unter der
Oberaufsicht des Staats, und ist, abgesehen vom Religions-=
zrerch, der Beaufsichtigung der Geistlichkeit als uolcher
enthoben.
8. 154.
Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen, zu
leiten und an solchen Unterricht zu ertheilen, steht jedem
Deutschen frei, wenn er seine Besähigung der betreffenden
Staatsbehörde nachgewiesen hat.
Der häusliche Unterricht unterliegt keiner Beschränkung.
§. 155.
Für die Bildung der deutschen Jugend soll durch öffent-
liche Schulen überall genügend gesorgt werden.
Eltern oder deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder
Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für
die unteren Volksschulen vorgeschrieben ist.
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g. 156.
Die öffentlichen Lehrer haben das Recht der Staatsdiener.
Der Staat stellt unter besetlich geordneter Betheiligung
der Gemeinden aus der Zahl der Geprüften die Lehrer der
Volksschulen an.
K. 157.
Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Ge-
werbeschulen wird kein Schulgeld bezahlt.
Unbemittelten soll auf allen öffentlichen Unterrichtsanstalten
freier Unterricht gewährt werden.
g. 158.
Es steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und
sich für denselben auszubilden, wie und wo er will.
Deutsche Staatsgrundgesetze. II. 3