Full text: Heft 2. Verfassung des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und die Entwürfe der sogenannten Erfurter Unionsverfassung.

S. 130. 
34 Verfassung des deutschen Reiches. Vom 28. März 1849. 
  
Artikel VI.. 
KC. 159. 
Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Be- 
schwerden schriftlich an die Behörden, an die Volksvertretungen 
und an den Reichstag zu wenden. 
Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Cor- 
orationen und von Mehreren im Vereine ausgeübt werden; 
eim Heer und der Kriegsflotte jedoch nur in der Weise, wie 
es die Disciplinarvorschriften bestimmen. 
g. 160. 
Eine vorgängige Genehmigung der Behörden ist nicht 
nothwendig, um öffentliche Beamte wegen ihrer amtlichen 
Handlungen gerichtlich zu verfolgen. 
  
  
1 Auitel VI. 
K. 161. 
Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne 
2 —— einer besonderen brirlc. dazu be- 
arf es nicht. 
Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei 
dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit 
verboten werden. 
KC. 162. 
Die Deutschen haben das Recht, Vereine t bilden. Dieses 
Recht soll durch keine vorbeugende Maaßregel beschränkt werden. 
S. 163. 
Die in den ö§. 161 und 162 enthaltenen Bestimmungen 
finden auf das Heer und die Kriegsflotte Anwendung, insoweit 
ie militärischen Disciplinarvorschriften nicht entgegenstehen. 
  
Artikel LX. 
S. 164. 
Das Eigenthum ist unverletzlich. Z 
Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.