Metadata : Rosenheimer Anzeiger. 62. Jahrngang (62)

18  Die  Verfassungsurkunde  für  den  preußischen  Staat.

Der  Staat  gewährleistet  demnach  den  Volksschullehrern  ein
festes,  den  Lokalberhörmissen  angemessenes  Einkommen.
In  der  öffentlichen  Volksschule  wird  der  Unterricht  un  utgeltlich
  erteilt.
Absatz  3.  Vgl.  Gesetz,  betr.  die  Erleichterung  der  Volksschullasten,
  vom  14.  Juni  1888,  besonders  §  4.

Artikel  26.
Das  Schul=  und  Unterrichtswesen  ist  durch  Gesetz  zu  regeln.
Bis  zu  anderveiter  gesetzlicher  Regelung  verbleibt  es  hinsichtlich
des  Schul=  und  Unterrichtswesens  bei  dem  geltenden  Rechte.

Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  Juli  1906.  —  gl.  Gesetz,  betr.  die
Unterhaltung  der  öffentlichen  Volksschulen,  vom  28.  Juli  1906.

Artikel  27.
Jeder  Praße  hat  das  Recht,  durch  Wort,  Schrift,  Druck
und  bildliche  Darstellung  seine  Meinung  frei  zu  äußern.
Die  Zenfur  darf  nich  eingeführt  werden;  jede  andere  Beschränkung
  der  Prehfreiheit  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung.
Agl.  jetzt  Reichsgesetz  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874.  —
Wegen  des  Belagerungszustandes  vgl.  Art.  111.

Artikel  28.

Vergehen,  welche  durch  Wort,  Schrift,  Druck  oder  bildliche
Darstellung  begangen  werden,  sind  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
  zu  bestrafen.

Vgl.  Reichspreßgesetz  9§  20.  —  Wegen  des  Belagerungszustandes

  vgl.  Artikel  111.

Artikel  29.

Alle  Preußen  sind  berechtigt,  sih  ohne  vorgängige  obrigkeitliche
  Erlaubnis  friedlich  und  ohne  Waffen  in  geschlossenen
Räumen  zu  versammeln.

Diese  Bestimmung  bezieht  sich  nicht  auf  Versammlungen
unter  freiem  Himmel,  welche  auch  in  bezug  auf  vorgängige
obrigkeitliche  Erlanbnis  der  Verfügung  des  Gesetzes  unterworfen
  sind.

Wegen  des  Belagerungszustandes  pgl.  Art.  111.  —  VBgl.

Verordnung  über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit
und  Ordnung  gefährdenden  Mißbra  uchs  des  Versammlungs=  und

Vereinigungsrechtes  vom  11.  März  1850  (Anhang  Nr.  7).  —
Vgl.  Art.  39.