44 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820.
verfassungsmäßig aber sind diejenigen Beschlüsse, die inner-
halb der Grenzen der Competenz der Bundes-Versammlung,
nach vorgängiger Berathung, durch freie Abstimmung entweder
im engern Rathe oder im Plenum gefasst werden, je nachdem
das Eine oder das Andere durch die grundgesetzlichen Be-
stimmungen vorgeschrieben ist.
Artikel XlI.
In der Regel die Bundes--Versammlung die zur
Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten des Bundes er-
forderlichen Beschlüsse im engern Rathe nach absoluter Stim-
menmehrheit. Diese Form der Schlußfassung findet in allen
Fällen Statt, wo bereits feststehende allgemeine Grundsätze
in Anwendung, oder beschlossene Gesetze und Einrichtungen
zur Ausführung zu bringen sind, überhaupt aber bey allen
Berathungs-Gegenständen, welche die Bundes-Acte oder spätere
Beschlüsse nicht bestimmt davon ausgenommen haben.
Artikel XII.
Nur in den in der Bundes-Acte ausdrücklich bezeichneten
ällen, und, wo es auf eine Kriegs-Erklärung oder Friedens-
chluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankömmt, wie
auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in
den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlun
zu einem Plenum. Ist in einzelnen Fällen die Frage, o
ein Gegenstand vor das Plenum gehört, zweifelhaft, so steht
die CEnscheidung derselben dem engern Rathe zu. Im Plenum
findet keine Erörterung noch Berathung Statt, sondern es
wird nur darüber abgestimmt, ob ein im engern Rotfe vor-
bereiteter Beschluß angenommen oder verworfen werden soll. —
Ein gültiger Beschluß im Plenum setzt eine Mehrheit von
zwey Drittheilen der Stimmen voraus.
Artikel XIII.
Ueber folgende Gegenstände:
1. Annahme neuer Grundgesetze, oder Abänderung der be-
stehenden;
2. Organische Einrichtungen, das heisst, bleibende Anstalten,
als Nittel zur Erfüllung der ausgesprochenen Bundes-
zzumeecke;
3. Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund;
4. Religions-Angelegenheiten;