III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 57
Artifel LXI.
Ausser dem Fall der übernommnen besondern Garantie einer
landständischen Verfassung, und der Aufrechthaltung der über
den dreizehnten Artikel der Bundes-Acte hier festgesetzten Bestim-
mungen, ist die Bundes-Versammlung nicht berechtigt, in land-
ständische Angelegenheiten, oder in Streitigkeiten zwischen den
Landesherren und ihren Ständen einzuwirken, so lange solche
nicht den im sechs und zwanzigsten Artikel bezeichneten Character
annehmen, in welchem Falle die Bestimmungen dieses, so wie des
sieben und zwanzigsten Artikels auch hiebey ihre Anwendung fin-
den. Der sechs und vierzigste Artikel der Wiener Congreß-Acte vom
Jahre achtzehnhundert und fünfzehn in Betreff der Verfassung der
freien Stadt Frankfurt erhält jedoch hierdurch keine Abänderung.
Artikel LX II.
Die vorstehenden Bestimmungen in Bezug auf den drei-
zehnten Artikel der Bundes-Acte sind auf die Keien Städte in
60“ weit anwendbar, als die besondern Verfassungen und Ver-
hältnisse derselben es zulassen.
Artikel LXIII. (. 14.
Es liegt der Bundes--Versammlung ob, auf die genaue
und vollständige Erfüllung derjenigen Bestimmungen zu achten,
welche der vierzehnte Artikel der Bundes-Acte in Betreff der
mittelbar gewordnen ehemaligen Reichsstände und des ehe-
maligen unmittelbaren Reichs-Adels enthält. Diejenigen Bun-
des-Glieder, deren Ländern die Besitzungen derselben einverleibt
worden, bleiben gegen den Bund zur unverrückten Aufrecht-
haltung der durch jene Bestimmungen begründeten staatsrecht-
lichen Verhältnisse verpflichtet. Und wenn gleich die über die
Anwendung der in Gemäßheit des vierzehnten Artikels der
Bundes-Acte erlaßnen Verordnungen, oder abgeschlossnen Ver-
träge, entstehenden Streitigkeiten in einzelnen Fällen an die
competenten Behörden des Bundes-Staats, in welchem die
Besitzungen der Mittelbar gewordenen Fürsten, Grafen, und
Herren gelegen sind, zur Entscheidung gebracht werden müssen,
so bleibt denselben doch, im Fall der verweigerten gesetzlichen
und verfassungsmäßigen Rechtshülfe, oder einer einseitigen zu
ihrem Nachtheil erfolgten legislativen Erklärung der durch die
undes-Acte ihnen zugesicherten Rechte, der Recurs an die
Bundes-Versammlung vorbehalten; und diese ist in einem
salcen Falle verpflichtet, wenn sie die Beschwerde gegründet
ndet, eine genügende Abhülfe zu bewirken.