Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Vorbemerkung. 7 
  
B. 
19. 
20. 
Die Außerkraftstellung von Verfassungsartikeln, 
soweit sie bestimmten Gesetzen widersprechen, 
auf Zeit oder für einen Gebietsteil für die Dauer 
der Geltung eines bestimmten Gesetzes. Solcher 
Verfassungsänderungen auf Zeit sind drei: die neun- 
zehnte, die zwanzigste und die einundzwanzigste 
(s. S. 7 u. 8). Die beiden ersten beziehen sich auf die Artikel 
71 und 115; von ihnen hebt die zweite die erste für die 
ganze Monarchie „mit Ausnahme der Hohenzollernschen 
Lande“ wieder auf. Es empfiehlt sich, beide bei den Axtt. 
71 und 115 nur zu markiren, und erst in Anlage 1 unter 
IX und X (lunten S. 64—67) zum Abdruck zu bringen. 
Die dritte bezieht sich auf Art. 115. — Dagegen be- 
stimmt das Gesetz, betreffend die Anstellung und 
das Dienstverhältniß der Lehrer und Lehrerinnen 
an den oeffentlichen Volksschulen im Gebiete der 
Provinzen Posen und Westpreußen. Vom 15. Juli 
1886 (in Kraft v. 27. Juli 1886) in Art. 1 9 3: „Der 
Artikel 112 der Verfassungsurkunde wird, insoweit er den 
vorstehenden Bestimmungen entgegensteht, für den Geltungs- 
bereich dieses Gesetzes aufgehoben“. Diese zugleich örtliche 
und zeitliche Beschränkung des Geltungsgebietes eines Ar- 
tikels der Verfassung möchte ich nicht unter den Verfassungs- 
Aenderungen mitzählen. 
Bezüglich der drei vorgenannten wird sich dieß aber 
nicht vermeiden lassen. Also 
Neunzehnte Verfassungsänderung. Gesetz-Sammlung. 
1891. Nr. 22. Ausgegeben Berlin den 16. Juli 1891. 
S. 231. 232. (Nr. 9466.) Gesetz, betreffend AÄn- 
derung des Wahlverfahrens. Vom 24. Juni 1891. 
In Kraft getreten gleichzeitig mit dem Einkommensteuergesetz 
vom 24. Juni 1891, das zuerst bei der Veranlagung für das 
Jahr 1892/1893 zur Anwendung gekommen ist. 
Zwanzigste Verfassungsänderung. Gesetz-Sammlung. 
1893. Nr. 18. Ausgegeben Berlin den 29. Juni 1893. 
S. 103. 104. (Nr. 9621.) Gesetz, betreffend Aen- 
derung des Wahlverfahrens. Vom 29. Juni 1893. 
In Kraft vom 29. Juni 1893, jedoch §. 3 „und für die 
Wahlen zum Hause der Abgeordneten die Vorschrift des 
. 1. . ..“ erst vom Tage des Inkrafttretens des „Gesetzes 
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern. Vom 14. Juli 
1893“ — das ist nach dessen §. 30 der 1. April 1895.
	        
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