Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

12 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 
Titel II. 
Von den Rechten der Preußen. 
Artikel 3. 
Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen 
Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staats- 
bürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden. 
Zrtikel 41. 
Alle Preußen sind vor dem hurde gleich. Standesvor- 
rechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter 
1 Zu Art. 4 erging das Gesetz, betr. die Deklaration der 
Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850., in Bezug auf die 
Rechte der mittelbar gewordenen Deutschen Reichsfülsten und 
Grafen. Vom 10. Juni 1854 (Gesetz-Samml. 1854 S. 363). 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. verordnen unter Zustimmung der Kammern was folgt: 
Die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. 
stehen einer Wiederherstellung derjenigen durch die Gesetzgebung seit dem 
1. Januar 1848. verletzten Rechte und Vorzüge nicht entgegen, welche den 
mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen, deren Be- 
sitzungen in den Jahren 1815. und 1850. der Preußischen Monarchie ein- 
verleibt oder wieder einverleibt worden, auf Grund ihrer früheren staats- 
rechtlichen Stellung im Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit 
zustehen, und namentlich durch den Artikel XIV. der Deutschen Bundes- 
akte vom 8. Juni 1815. und durch die Artikel 23. und 43. der Wiener 
Kongreßakte vom 9. Juni 1815, sowie durch die spätere Bundesgesetzgebun 
zugcdhichert worden sind, sofern die Fetheiligten sie nicht ausdrücklich dur 
rechtsbeständige Verträge aufgegeben haben. Diese Wiederherstellung er- 
folgt durch Königliche Verordnung. 
Urkundlich unter Unserer höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Juni 1854. 
(1. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee. 
Dieß Gesetz nennt sich eine Deklaration, enthält aber in Wahrheit 
eine Abänderung der Verfassung (die sechste: s. oben S. 4), ohne jedoch 
deren Text zu ändern. Deßhalb ist sie in der Reihe der Textänderungen 
nicht mitgezählt.
	        
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