Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

16 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 
  
Auf Anstellung von Geistlichen beim Militair 
und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung 
keine Anwendung. 
Im Uebrigen regelt das Gesetz die Befugnisse 
des Staates hinsichtlich der Vorbildung, Anstellung 
und Entlassung der Geistlichen und Religionsdiener 
und stellt die Grenzen der kirchlichen Disziplinar- 
gewalt fest. # 
Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 6. 
Das Gesetz v. 18. Juni 1875 hat den Artikel 18 auf- 
gehoben. 
ZArtikel 19. 
Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maaßgabe eines 
besonderen Gesetzes, was auch die Führung der Civilstands- 
register regelt. 
Artikel 20. 
Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. 
Artikel 21. 
Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen 
genügend gesorgt werden. 
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder 
Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für 
die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. 
Zrtikel 22. 
Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu grün- 
den und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, 
wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden 
Staatsbehörden nachgewiesen hat. 
  
Artikel 23. 
Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts= und Erziehungs- 
gustalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter 
ehörden. 
Die böffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten 
der Staatsdiener. 
 
	        
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