Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Januar 1850. 19 
  
Artikel 35. 
Das Heer begreift alle Abtheilungen des stehenden Heeres 
und der Landwehr. 
Inmn Falle des Krieges kann der König nach Maaßgabe 
des Gesetzes den Landsturm aufbieten. 
Artikel 36. 
Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer 
Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom 
Gesesz bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition 
der waihesürde verwendet werden. In letzterer Beziehung 
hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen. 
Artikel 37. 
Der Militairgerichtsstand des etres beschränkt sich auf 
Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestim- 
mungen über die Militairdisziplin im Heere bleiben Gegenstand 
besonderer Verordnungen. 
Ertikel 38. 
Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem 
Dienste berathschlagen oder sich anders, als auf Befehl ver- 
sammeln. Versammlungen und Vereine der Lundwehr zur 
Berathung militairischer Einrichtungen, Befehle und Anord- 
nungen sind auch dann, wenn dieselbe nicht zusammenberufen 
ist, untersagt. 
Artikel 39. 
Auf das Heer finden die in den Artikeln 5. 6. 29. 30. 
und 32. enthaltenen Bestimmungen nur in soweit Anwendung, 
als die militairischen Gesetze und Disziplinarvorschriften nicht 
entgegenstehen. 
Artikel 40. 
1 Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Fa- 
milien-Fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen 
und Familien-Fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung 
in freies Eigenthum umgestaltet werden. Auf Familien-Stif- 
tungen finden diese Bestimmungen keine Anwendung. *— 
Dritte Verfassungsänderung. S. zu Art. 41. 
Artikel 41. » . 
...-1.-»VorstehendeBestimmungen(Artikel40.).sindenauf·die 
Thronlehen, das Königliche Haus= und Prinzliche Fidei- 
2*
	        
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