Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

20 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 
  
kommiß, sowie auf die außerhalb des Staats belegenen Lehen 
und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fidei- 
kommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht 
gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechts- 
bechältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet 
werden. 1 
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 5. Juni 1852 bestimmt: 
Artikel 1. 
Die Artikel 40. und 41. der Verfassungs-Urkunde 
vom 31. Januar 1850. werden aufgehoben. 
An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen: 
Artikel 2. 
Die Errichtung von Lehen ist untersagt. 
Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch 
bestehende Lehnsverband soll durch gesetzliche Anord- 
nung aufgelöst werden. 
Artikel 3. 
Die Bestimmungen des Artikels 2. finden auf 
Thronlehen und auf die außerhalb des Staats liegen- 
den Lehen keine Anwendung. 
Artikel 42. 
# Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigen- 
thum unterliegt keinen anderen Böchränkungen, als denen der 
allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigen- 
thums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet. 
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, 
Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig. 
ussgchoben ohne Entschädigung sind: 
) Die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und 
obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken 
zustchenden Hoheitsrechte und Privilegien; 
2) die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, 
der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- 
und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen. 
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegen- 
leistungen und Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten 
dafür oblagen. «- 
  
  
  
  
  
  
 
	        
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