XI. Gesetz, betr. Aenderung des Verfahrens 2c. Vom 2. Juli 1900. 67
Hause der Abgeordneten die Vorschrift des §. 1, wonach bei der
Bildung der Urwählerabtheilungen die direkten Gemeinde-, Kreis-,
Bezirks= und Provinzialsteuern in Anrechnung zu kommen haben,
erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wegen Aufhebung direkter
Staatssteuern Geltung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Kiel, an Bord Meiner Yacht „Hohenzollern“, den
29. Juni 1893.
(TL. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg. v. Boetticher. v. Schelling. Frhr. v. Ber-
lepsch. Gr. v. Caprivi. Migquel. v. Kaltenborn. v. Heyden.
Thielen. Bosse.
XI. Gesetz, betreffend Aenderung des Verfahrens für die Ges. Samur.
Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den Hohen- g.
zollernschen Landen. Vom 2. Juli 19001.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer
Monarchie, was folgt:
Einziger Paragrapyh.
Die s. 1 bis 4, 6 und 7 des Gesetzes, betreffend Aenderung
des Wahlverfahrens, vom 29. Juni 1893 (Gesetz-Samml. S. 103)
werden vom 1. April 1901 ab in den Hohenzollernschen Landen
mit den Maßgaben eingeführt, daß »
1. an Stelle der „direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Be-
zirks= und Provinzialsteuern“ (5. 1 Abs. 1) die „direkten
Staats= und Gemeindesteuern, Amts= und Landeskommunal-=
abgaben“
Not Vgl. dazu oben S. 64 u. 65 s. IX, sowie S. 64 Note 2 u. S. 65
ote 2.
57