XIII. Gesetz, betr. Abänderung d. Vorschriften 2c. Vom 28. Juni 1906. 75
Über die Gültigkeit der Wahlmännerwahlen, welche der Wahl-
kommissarius für ungültig erachtet hat, und über die Ausschließung
der Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erkannt wird (6 27
Abs. 1 der Verordnung), entscheidet, wo Gruppen der Wahlmänner
gebildet sind, die Gruppe, zu welcher der Wahlmann gehört, dessen
Wahl beanstandet ist, wo Fristwahl stattfindet, der Wahlvorstand
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Wahlmann
zur Wahl der Abgeordneten zuzulassen.
Artikel II.
Der Verordnung vom 30. Mai 1849 tritt folgende Vorschrift
hinzu:
6 3 1à.
Die Urwähler sind verpflichtet, das Ehrenamt des Wahlvor-
stehers, des Protokollführers oder eines Beisitzers im Wahlvorstande
bei der Wahl der Wahlmänner, die Wahlmänner sind verpflichtet,
das Ehrenamt des Protokollführers oder eines Beisitzers im Wahl-
vorstande bei der Wahl der Abgeordneten zu übernehmen.
Zur Ablehnung ist berechtigt, wer das 65. Lebensjahr über-
schritten hat oder durch Krankheit, Abwesenheit in dringenden Privat-
geschäften, durch Dienstgeschäfte eines öffentlichen Amtes oder durch
sonstige besondere Verhältnisse, welche nach billigem Ermessen eine
genügende Entschuldigung begründen, an der Wahrnehmung der
Obliegenheiten der im Abs. 1 bezeichneten Ehrenämter verhindert ist.
Wer die Übernahme dieser Obliegenheiten ohne zulässigen
Grund ablehnt oder sich ihrer Wahrnehmung ohne ausreichende
Entschuldigung entzieht, kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu
300 Mark belegt werden.
Wird nachträglich eine genügende Entschuldigung geltend ge-
macht, so kann die verhängte Strafe ganz oder teilweise zurück-
genommen werden.
Die Festsetzung und die Zurücknahme der Strafe steht in
Landkreisen dem Landrat, in Stadtkreisen dem Bürgermeister zu.
Gegen seine Verfügung ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung
Beschwerde an den Regierungspräsidenten und gegen dessen Be-
scheid binnen gleicher Frist Beschwerde an den Oberpräsidenten zu-
lässig, welcher endgültig entscheidet.
Artikel III.
Die näheren Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden
Vorschriften sind durch das Reglement (6 32 der Verordnung) zu
treffen.
S. 320.