Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse b. Einw. d. Königr. Baiern, 2c. 65
Privat-Gottesdienst gestattet ist, muß aus dem Inhalte der Con-
cessions-Urkunde beurtheilt werden. Sie dürfen von den Dienern
der Kirchen-Gewalt des Ortes, wo sie wohnen, gegen den Sinn
und Zweck der Concession weder beschränkt noch beeinträchtiget
werden. Da sie mit der Ortskirche in keiner Verbindung stehen,
so können von derselben keine pfarrlichen Rechte gegen sie ausgeübt
werden; dagegen haben sie aber auch keinen Antheil an den Rechten
und dem Eigenthume der Kirche.
Zweites Capitel.
Vom Simultan-Gebrauche der Kirchen.
5S. 90.
Wenn zwey Gemeinden verschiedener Religions-Partheyen zu
einer Kirche berechtiget sind, so müssen die Rechte einer jeden
hauptsächlich nach den vorhandenen besondern Gesetzen oder Ver-
trägen beurtheilt werden.
5. 91.
Mangelt es an solchen Bestimmungen, so wird vermuthet,
daß eine jede vieser Gemeinden mit der andern gleiche Rechte habe.
–|. 92.
Die Entscheidung der über Ausübung dieser Rechte entstehenden
Streitigkeiten, wenn die Betheiligten sie durch gemeinschaftliches
Einverständniß nicht beyzulegen vermögen, gehört an das Staats-
Ministerium des Innern, welches die Sache nach Verhältniß der
Umstände vor den Staatsrath bringen wird.
Sechszigste Verfassungsänderung. S. oben S. 29. 30.
Das Gesetz v. 8. August 1878 bestimmt:
Art. 10.
Der Verwaltungsgerichtshof ist außer den in Art. 8
er wähnten Fällen zur letztinstanziellen Bescheidung von
Beschwerden gegen Beschlüsse oder Verfügungen der
Kreisregierungen, Kammern des Innern oder der
Finanzen in folgenden Angelegenheiten zu-
ständig:
11) Kirchliche Simultanverhältnisse.
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 5
Sp. 176.