Contents : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

Die  Mitglieder  des  Reichstags.  91

lung  in  Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  es  sei
denn,  daß  es  bei  der  Ausübung  der  strafbaren  Handlung  oder
im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  ergriffen  wird.  Ist  schon
vor  Beginn  der  Sitzungsperiode  ein  Mitglied  in  Zivilhaft  genommen
  oder  gegen  ein  solches  ein  Strafverfahren  eingeleitet
worden,  so  muß  auf  einen  dahingehenden  Beschluß  des  Reichstags
  die  Zivil=  und  Untersuchungshaft,  wie  das  Strafverfahren
überhaupt  für  die  Dauer  der  Sitzungsperiode  aufgehoben  werden
(Art.  31).  Doch  sollte  damit  den  Mitgliedern  des  Reichstags
nicht  ein  Privilegium  der  Straffreiheit  gegeben  werden.  Die
angegebenen  Bestimmungen  führten  dies  aber  in  dem  Falle
herbei,  daß  die  Strafverfolgung  während  der  Zeit,  während
welcher  sie  hiernach  nicht  stattfinden  konnte,  verjährte.  Dem
wurde  vorgebeugt  durch  das  Reichsgesetz  vom  26.  März  1893,
nach  welchem  die  Verjährung  der  Strafverfolgung  während
dieser  Zeit  ruht,  so  daß  nach  ihrem  Ablauf  die  Strafverfolgung
eingeleitet  oder  fortgesetzt  werden  kann.  Auch  dürfen  die  Mitglieder
  des  Reichstags  als  Zeugen  oder  Sachverständige  in
einem  Zivil=  wie  in  einem  Strafverfahren,  sofern  sie  sich,
während  der  Reichstag  versammelt  ist,  an  dem  Orte  der  Versammlung
  aufhalten,  nur  an  diesem  Orte  vernommen  werden,
wenn  der  Reichstag  nicht  zu  einer  Vernehmung  an  einem  anderen
  Orte  die  Genehmigung  erteilt  (Zivil-Prozeß-Ordn.  88  382,
402.  Straf-Prozeß-Ordn.  §§  49,  72).  Auch  sind  sie  berechtigt,
die  Berufung  zum  Schöffen=  und  Geschworenenamte  abzulehnen
(Gerichtsverfassungsgesetz  §§  35,  85).  Gegen  strafbare  Handlungen,
  durch  welche  sie  an  der  freien  Ausübung  ihrer  Funktionen
  gehindert  werden  sollen,  ist  ihnen  ein  erhöhter  strafrechtlicher
  Schutz  in  dem  Strafgesetzbuche  (§§  105,  106)
gewährt.

Schon  bei  der  Beratung  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  im  Jahre  1867  hatte  der  konstituierende  Reichstag  einem
Antrage  seine  Zustimmung  erteilt,  wonach  die  Mitglieder  des
Reichstags  Reisekosten  und  Diäten  aus  der  Bundeskasse  erhalten
sollten.  Indes  stellten  die  Regierungen  diesem  Beschlusse  entschiedenen
  Widerspruch  entgegen  und  der  Reichstag  mußte  den
Art.  32  in  der  Fassung,  wie  er  in  den  Entwurfe  der  Regierungen
  enthalten  war,  schließlich  annehmen.  Hiernach  durften
die  Mitglieder  des  Reichstags  als  solche  keine  Besoldung  oder
Entschädigung  beziehen.  Wiederholt  hat  der  Reichstag  die