Die Mitglieder des Reichstags. 91
lung in Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei
denn, daß es bei der Ausübung der strafbaren Handlung oder
im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Ist schon
vor Beginn der Sitzungsperiode ein Mitglied in Zivilhaft genommen
oder gegen ein solches ein Strafverfahren eingeleitet
worden, so muß auf einen dahingehenden Beschluß des Reichstags
die Zivil= und Untersuchungshaft, wie das Strafverfahren
überhaupt für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben werden
(Art. 31). Doch sollte damit den Mitgliedern des Reichstags
nicht ein Privilegium der Straffreiheit gegeben werden. Die
angegebenen Bestimmungen führten dies aber in dem Falle
herbei, daß die Strafverfolgung während der Zeit, während
welcher sie hiernach nicht stattfinden konnte, verjährte. Dem
wurde vorgebeugt durch das Reichsgesetz vom 26. März 1893,
nach welchem die Verjährung der Strafverfolgung während
dieser Zeit ruht, so daß nach ihrem Ablauf die Strafverfolgung
eingeleitet oder fortgesetzt werden kann. Auch dürfen die Mitglieder
des Reichstags als Zeugen oder Sachverständige in
einem Zivil= wie in einem Strafverfahren, sofern sie sich,
während der Reichstag versammelt ist, an dem Orte der Versammlung
aufhalten, nur an diesem Orte vernommen werden,
wenn der Reichstag nicht zu einer Vernehmung an einem anderen
Orte die Genehmigung erteilt (Zivil-Prozeß-Ordn. 88 382,
402. Straf-Prozeß-Ordn. §§ 49, 72). Auch sind sie berechtigt,
die Berufung zum Schöffen= und Geschworenenamte abzulehnen
(Gerichtsverfassungsgesetz §§ 35, 85). Gegen strafbare Handlungen,
durch welche sie an der freien Ausübung ihrer Funktionen
gehindert werden sollen, ist ihnen ein erhöhter strafrechtlicher
Schutz in dem Strafgesetzbuche (§§ 105, 106)
gewährt.
Schon bei der Beratung der Verfassung des Norddeutschen
Bundes im Jahre 1867 hatte der konstituierende Reichstag einem
Antrage seine Zustimmung erteilt, wonach die Mitglieder des
Reichstags Reisekosten und Diäten aus der Bundeskasse erhalten
sollten. Indes stellten die Regierungen diesem Beschlusse entschiedenen
Widerspruch entgegen und der Reichstag mußte den
Art. 32 in der Fassung, wie er in den Entwurfe der Regierungen
enthalten war, schließlich annehmen. Hiernach durften
die Mitglieder des Reichstags als solche keine Besoldung oder
Entschädigung beziehen. Wiederholt hat der Reichstag die