Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict d. staatsrechtl. Verhältniße d. vorm. Reichsständ. Fürsten 2c. betr. 87 
  
auch unterliegen sie gleichen Gesetzen in Beziehung auf Entlassung 
und Entsetzung; — ihre Heiraths-Bewilligungen hängen von dem 
Standesherrn ab, welcher auch die Reise-Bewilligungen ertheilet, 
mit Beobachtung der erforderlichen provisorischen Amts--Bestellung. 
VIII. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 65. 
In allen durch gegenwärtige Verordnung nicht abgeänderten 
Bestimmungen bleibt es bey der Königlichen Declaration vom 
19. März 1807 
München den 1 26. May 1818. 
(L. S.) 
Zur Beglaubigung: 
Egiv von Kobell, 
Königl. Staatsrath und General-Secretaire. 
  
1 Die „Königliche Deklaration. (Die Bestimmung der künftigen 
Verhältnisse, ber, der königlichen Souverainität unterworfenen Fürsten, 
Grafen und Herren zu den zwenschiedenen Zweigen an der Staatsgewalt 
äresfend.)t2 ) München den 19. März 1807, steht im Regierungsblatt 1807
	        
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