Sp. 219.
92 Fünfte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Reichs.
Eine Strafe wegen solcher Vergehen, welche das Straf-
Gesetzbuch als unverträgslich mit der Adels-Würde benennt, hat die
nämliche, in dem Erkenntniß jedesmal auszudrückende Folge.
Dieselbe trifft nur die Person 5“ Verurtheilten, und ist
selbst für dessen Kinder unnachtheilig.
Aufgehoben durch die fünfsigse Verfassungs-
änderung v. 26. December 1871. A. 2. Ziff. (S.
oben S. 27.)
5. 18.
Auf den Adel kann freywillig verzichtet werden. Von einem
solchen ausdrücklichen Verzichte muß jedoch dem Könige durch das
Staats-Ministerium des Königlichen Hauses die förmliche Anzeige
geschehen.
Der Verzicht ist ohne Nachtheil für die bereits gebohrnen
Kinder des Verzichtenden, und noch mehr für andere Mitglieder
der Familie.
8. 19.
Durch bloßen Nichtgebrauch erlischt das Recht auf einen
immatriculirten Avels-Titel nicht, weder für den Nichtgebrauchenden,
noch für die Nachkommenschaft.
S. 20.
Ein durch wenigstens zwey Generationen fortdauernder Nicht-
gebrauch verbindet jedoch die nachfolgenden Abkömmlinge einer
immatriculirten adelichen Familie, um Erneuerung des Abels.
unter Vorlegung der Belweise ihrer Abstammung in der oben F§. 3.
bey Nachsuchung eines neuen Adels vorgeschriebenen Art einzukommen.
Die Erneuerung, welche unter dieser Voraussetzung nicht
verweigert werden kann, wird sodann in der Adels-Matrikel bey
der bereits immatriculirten Familie vorgemerkt, und im Falle, das
der frühere Adelsbrief verloren gegangen, ein neuer, sonst nur ein
Zeugniß über die geschehene Erneuerung ausgefertigt.
5 21.
Suspendirt wird der Gebrauch des Avdels-Titels durch die
Uebernahme niederer, bloß in Handarbeit bestehender Lohndienste,
durch die Ausübung eines Gewerbes bey offenem Kram und Laden,
oder eines eigentlichen Handwerkes.
Diese Verfügung dehnt sich jevoch nicht über die Dauer jener
Suspensions-Gründe, noch auf die Kinder aus, welche sich nicht
in gleichem Falle befinden.