Edict über b. gutsherrlichen Rechte u. d. gutsherrliche Gerichtõbarleit. 97
g. 20.
Klagen gutsherrlicher Hintersassen gegen ihre Gutsherren wegen
unbefugter oder übermäßiger gutsherrlicher Forderungen, werden bey
dem Gerichtsstande des Gutsherrn angebracht.
Titel I.
Von einigen besondern Rechten der Gutsherren.
ß. 21.
Die Errichtung neuer Schulen steht den Gutsherren, in
soferne das Bedürfniß hierzu aus dem allgemeinen Schul-Organis-
mus hervorgeht, mit Bewilligung der Ober-Schulbehörde zu.
Schon bestehende gutsherrliche Schulen können ohne eben diese
Bewilligung weder unterdrückt noch versetzt werden.
Den Gutsherren bleibt die Anstellung der Schullehrer, wo sie
dieselbe hergebracht haben, vorbehalten, mit der Beschränkung, daß
der ernannte Candidat der betreffenden Behörde präsentirt werden
muß, welche untersucht: ob derselbe die in der Schul-Ordnung vor-
geschriebenen Eigenschaften besitze: und nach dem Erfolg dieser
Untersuchung entweder die Bestätigung ertheilt, oder dem Guts-
herrn aufträgt, einen tauglichen Bewerber zu stellen.
5. 22.
Eben so verbleiben den Gutsheeren 1 die Patronats-Rechte, in
deren Besitz sie sich befinden, mit Beobachtung der hierüber,
und insbesondere Üüber die Prüfung und Würdigkeit der geistlichen
Candidaten bestehenden Verordnungen.
5. 23.
Das Installations-Recht kann von denjenigen Gutsbesitzern,
welchen es bisher zuständig gewesen ist, nur im Nahmen des Königs,
auf den hierzu erhaltenen Possessions-Befehl ausgeübt werden.
K. 24.
Gutsbesitzer, welche als Kirchen-Patrone gewisse Ehren Reche
hergebracht haben, werden hierin bestätigt.
1So das GBl. Correx. II: Gutsherren.
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 7
Sp. 226.