Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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dung  im  Einzelfalle  überlassen.  Hiernach  bleiben  auch  unter
der  Herrschaft  des  einheitlichen  Reichsrechtes  der  Rechtswissenschaft
  die  Entscheidungen  vorbehalten,  welche  seither  in  den
streitigen  Grenzgebieten  mangels  einwandsfreier  Regelung  über
die  formelle  Geltendmachung  bestimmter  Ansprüche  zu  fällen
waren.  Sind  damit  gewisse  die  Autorität  des  Staates  und  das
Ansehen  der  Rechtswissenschaft  schädigende  Nachteile  nicht  erspart,
  so  kann  doch  andererseits  der  Gesetzgebung  ein  besonderer
  Tadel  wohl  nur  insoweit  ausgesprochen  werden,  als  es
gänzlich  abgelehnt  wurde,  durch  Regelung  streitiger  Grenzgebiete
dem  Ideale  der  Lösung  des  Problems  schrittweise  näher  zu
kommen.  Wir  glauben,  dass  dieser  Tadel,  der  sich  hinsichtlich
der  Ansprüche  und  Haftverbindlichkeit  der  Beamten  vielleicht
als  begründet  erweist,  bei  dem  nach  seiner  bisherigen  Stellung
als  streitiges  Grenzgebiet  zu  beurteilenden  Vormundschaftsrecht
nicht  wohl  zu  rechtfertigen  ist.  Die  neue  positive  Regelung  des
B.  G.-B.,  an  Klarheit  der  einschneidendsten  Konsequenzen  nicht
vergleichbar  mit  der  bunten  Schattierung  des  alten  Rechtszustandes
  der  Vormundschaft,  enthält  eine  grosse  Anzahl  von
Bestimmungen,  welche  einen  sicheren  Schluss  auf  die  Rechtsnatur
  dieser  vormundschaftlichen  Vorschriften  gestatten.  Wenn
hierzu  der  Gesetzgeber  zunächst  unbekümmert  um  die  theoretische
  Antastbarkeit  seines  Ideenganges  und  ohne  Definition  des
auch  in  der  Wissenschaft  nicht  gänzlich  feststehenden  Begriffes
des  öffentlichen  Rechtes  von  letzterem  spricht  und  seinem  Willen
zwingenden  Ausdruck  verleiht,  so  müssen  wir  überall  da,  wo
Zweifel  in  der  Uebereinstimmung  des  Wortlautes  und  der  Absicht
  nicht  obwalten  können,  öffentliches  Recht  im  Sinne  des
B.  G.-B.  annehmen.  Den  Nachweis  dieser  Rechtsqualität  für
das  neue  Vormundschaftsrecht  zu  erbringen,  ist  der  Zweck  dieser
Abhandlung.

Wir  beginnen  mit  der  Stellung  dieser  Rechtsmaterie  zu  den
Ergebnissen  bekannter  Theorien  des  öffentlichen  Rechtes  und  der