Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Gesetz,  betreffend  die  Krastloserklärung  von  Urkunden.  Vom  18.  August  1879.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Art.  1.

Sind  Urkunden,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  oder  durch  Indossament  übertragbar
  und  mit  einem  Blankoindossament  versehen  sind,  zu  Grunde  gegangen  oder  sonst  abhanden
  gekommen,  so  kann  der  letzte  Inhaber  nach  seiner  Wahl

1)  das  Aufgebotsverfahren,  oder

2)  die  Zahlungssperre,  oder

3)  das  Aufgebotsverfahren  und  die  Zahlungssperre
bei  dem  zuständigen  Gerichte  beantragen.

In  Beziehung  auf  Zinsscheine  kann  jedoch  nur  Zahlungssperre  beantragt  werden.

Auf  Württembergische  Staatsschuldscheine,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  auf
Zinsscheine  und  Zinsleisten  von  solchen,  auf  Banknoten  und  auf  die  in  §.  837  Abs.  1
der  Reichs-Civilprozeßordnung  bezeichneten  Urkunden  findet  dieses  Gesetz  keine  Anwendung.

Art.  2.
Das  zuständige  Gericht  (Art.  1  Abs.  1)  ist  das  durch  den  §.  839  der  Reichs-Civilprozeßordnung
  bestimmte  Amtsgericht.
Soweit  hienach  kein  Württembergisches  Gericht  als  zuständig  erscheint,  ist  die  Anwendbarkeit
  dieses  Gesetzes  überhaupt  ausgeschlossen.

Art.  3.
Das  Aufgebotsverfahren  richtet  sich,  unter  den  nachfolgenden  näheren  Vorschriften,
nach  den  Bestimmungen  der  Reichs-Civilprozeßordnung.

Art.  4.
Der  Antragsteller  ist  berechtigt,  von  der  erfolgten  Stellung  des  Antrags  (Art.  1
Abs.  1  Nro.  1)  den  Aussteller  der  Urkunde  zu  benachrichtigen.  Diese  Benachrichtigung
hat  die  Wirkung,  daß  gegen  den  Antragsteller  die  Verjährung  nicht  läuft.