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Gesetz, betreffend die Krastloserklärung von Urkunden. Vom 18. August 1879.
Karl, oon Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Art. 1.
Sind Urkunden, welche auf den Inhaber lauten, oder durch Indossament übertragbar
und mit einem Blankoindossament versehen sind, zu Grunde gegangen oder sonst abhanden
gekommen, so kann der letzte Inhaber nach seiner Wahl
1) das Aufgebotsverfahren, oder
2) die Zahlungssperre, oder
3) das Aufgebotsverfahren und die Zahlungssperre
bei dem zuständigen Gerichte beantragen.
In Beziehung auf Zinsscheine kann jedoch nur Zahlungssperre beantragt werden.
Auf Württembergische Staatsschuldscheine, welche auf den Inhaber lauten, auf
Zinsscheine und Zinsleisten von solchen, auf Banknoten und auf die in §. 837 Abs. 1
der Reichs-Civilprozeßordnung bezeichneten Urkunden findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Art. 2.
Das zuständige Gericht (Art. 1 Abs. 1) ist das durch den §. 839 der Reichs-Civilprozeßordnung
bestimmte Amtsgericht.
Soweit hienach kein Württembergisches Gericht als zuständig erscheint, ist die Anwendbarkeit
dieses Gesetzes überhaupt ausgeschlossen.
Art. 3.
Das Aufgebotsverfahren richtet sich, unter den nachfolgenden näheren Vorschriften,
nach den Bestimmungen der Reichs-Civilprozeßordnung.
Art. 4.
Der Antragsteller ist berechtigt, von der erfolgten Stellung des Antrags (Art. 1
Abs. 1 Nro. 1) den Aussteller der Urkunde zu benachrichtigen. Diese Benachrichtigung
hat die Wirkung, daß gegen den Antragsteller die Verjährung nicht läuft.