Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

252 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
2. Gesetz, die Festsetzung einer permanenten Civilliste 
betr. Vom 1. July 1834. 
Achte und achtundfünfzigste Verfassungsänderung. 
r. 3. Gesetzblatt 
für das 
Königreich Bayerrn. 
  
  
Nro. 2. München, den 9. July 1834. 
  
Sp. 25. Gese tz, 
die Festsetzung einer permanenten Civilliste betr. 
Ludwig 
von Gottes Gnaden König von Bayern 
. 2c. 
Wir haben in Betreff der königl. Cioilliste nach Vernehmung 
Sv. 20. Unseres Staatsraths, unter dem Beirathe und der Zusstimmung 
Unserer Lieben und Getreuen, der Stände des Reichs, dann 
unter Beobachtung der im Tit. X. §. 7. der Verf. Urkunde vor- 
geschriebenen Formen beschlossen und verordnen, wie folgt: 
4 
Art. I. 
Die Cidvilliste des Königs, so wie sie durch das Finanz= 
Gesetz vom 28. Dezember 1831 festgesetzt wurde, soll für alle 
ep. 27.] Zukunft als unveränderliche Civilliste eines jeden Königs von 
Bayern festgesetzt bleiben. — 
Art. II. 
Sie ist auf die Summe von 
zwei Millionen dreimalhundert fünfzigtausend fünfhundert 
und achtzig Gulven — 
bestimmt, wird hiemit ausdrücklich auf die gesammten Staats- 
domänen radicirt, und in monatlichen Raten aus der Central= 
Staats-Kasse entrichtet. —
	        
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