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Sp. 93.
handels nicht gestört, vielmehr sollen
264 Anlage 2. Das Volk. A. Die Entlastung desselben 2c. v. 4. Juni 1848.
der Presse, die freie Herausgabe und den freien Verlag, jedem gewerbs-
berechtigten Inhaber einer Schriftdruckerei oder lithographischen oder wie
onst zur Vervielfältigung von Schriften dienlichen Anstalt den freien
Druck der zur Presse übergebenen Schriften, jedem gewerbsberechtigten
Buchhändler den freien Verkehr mit den aus den Pressen des In= oder
Auslandes hervorgegangenen Schriften.
g. 2.
Bei keiner Art von Erzeugnissen der Presse ist das Erscheinen der-
selben von obrigkeitlicher Prüfung und Genehmigung des Inhalts oder
überhaupt von irgend einer obrigkeitlichen Erlaubniß abhängig. Dieß
gn auch von politischen Zeitungen, sowie von allen andern periodischen
Schriften.
K 3.
Die in Ansehung der Schriften erworbenen Eigenthums- und Nutzungs-
rechte sollen unter dem Vorwande der Freiheit der Presse und des Buch-
bie gesetzlichen Verfügungen zum
Schube solcher Rechte gehandhabt werden.
z. 4.
Staatsdiener sind rücksichtlich der Bekanntmachung amtlicher Ar-
beiten, sowie jeder Thatsache oder Urkunde, deren Missenschaft nur durch
das Dienstverhältniß erlangt werden konnte, an die Dienstes-Vorschriften
und an die Gesetze über die Amts--Verschwiegenheit gebunden.
g. 5.
Andere Beschränkungen, als in den Gesetzen enthalten sind, finden
bei Ausübung der Peibeit der Presse und des Buchhandels nicht
statt, und können im Verwaltungswege nicht eingeführt werden. Keine
Schrift darf verfolgt, Niemand darf einer Schrift wegen zur Verantwor-
tung gezogen werden, außer in den Fällen, welche als Polizei-Ueber-
tretungen, Vergehen oder Verbrechen gesetzlich mit Strafe bedroht sind.
K. 6.
Ueber Anklagen wegen Verbrechen oder Vergehen, begangen durch
die Presse, haben nach öffentlichem und mündlichen Verfahren Schwur-
gerichte zu erkennen.
Wlefern Ausnahmen von der Oeffent-llichkeit des Verfahrens zu-
lässig sind, bestimmen die Gesetze über das Straf-Verfahren.
. 7.
Bei Polizei-Uebertretungen, welche durch die Presse begangen werden,
sowie bei Uebertretungen gesetzlicher Vorschriften über Presse und Buch-
handel steht die Strasgerichtsbarkeit nicht den Polizeibehörden, sondern
den Gerichten zu.
K. 8.
Die polizeiliche Beschlagnahme von Erzeugnissen der Presse kann
nur wegen Uebertretung eines in der Verfügung anzuführenden Straf-