Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel V. 19 
  
Uebrigens hat derselbe folgende Vorzüge zu genießen: 
1) ausschließend das Recht, eine gutsherrliche Gerichtsbar- 
keit ausüben zu können; (Beylage VI.) 
2) Familien-Fidei. Commisse auf Grundvermögen zu errichten; 
(Beylage VII.) · 
3) einen von dem landgerichtlichen befreyten Gerichtsstand 
in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen; 
4) die Rechte der Siegelmäßigkeit unter den Leschränkungen 
der Gesetze über das Hypothekenwesen; (Beylage VIII.) 
endlich 
1 5) bei der Militaire-Conscription die Auszeichnung, daß die 
Söhne der Adelichen als Cadetten eintreten. 1 
Zweiundvierzigste Verfassungsänderung. 
S. oben S. 24. Das Gesetz die Wehrverfassung 
betr. v. 30. Januar 1868 A. 96 hebt die Ziffer 5 auf. 
8. 5. 
Einige dieser Vorzüge theilen für ihre Personen die geist- 
lichen und die wirklichen Collegial-Räthe, und die mit diesen 
in gleicher Categorie stehenden höhern Beamten. 
Die Geistlichen genießen denselben befreyten Gerichtsstand 
in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen; — die Collegial- 
Räthe und höhern Beamten außer diesem auch die Rechte der 
Siegelmäßigkeit und die obige Auszeichnung bei der Militaire- 
Conseription. 
Zweiundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 24. Das Gesetz v. 30. Januar 1868 A. 96 hebt die 
in den 7 letzten Worten enthaltene Auszeichnung auf. 
S. 6. 
Die Dienstes-Verhältnisse und Pensions-Ansprüche der 
Staatsdiener und öffentlichen Beamten richten sich nach den 
Bestimmungen der Dienstes-Pragmatik. (Beyl. IX.) 
  
I. Note zu Titel V. Bezüglich des besonderen Vorrechts der 
standesherrlichen und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit .: 
1. die siebente Verfasfungsänderung. S. oben 
S. 14. Das Gesetz über die Rechtsverhält- 
nisse der auf die Gerichtsbarkeit freywillig 
verzichtenden Standes= und Gutsherrn, v. 
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.) Sp. iꝛi.
	        
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