Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel V. 19
Uebrigens hat derselbe folgende Vorzüge zu genießen:
1) ausschließend das Recht, eine gutsherrliche Gerichtsbar-
keit ausüben zu können; (Beylage VI.)
2) Familien-Fidei. Commisse auf Grundvermögen zu errichten;
(Beylage VII.) ·
3) einen von dem landgerichtlichen befreyten Gerichtsstand
in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen;
4) die Rechte der Siegelmäßigkeit unter den Leschränkungen
der Gesetze über das Hypothekenwesen; (Beylage VIII.)
endlich
1 5) bei der Militaire-Conscription die Auszeichnung, daß die
Söhne der Adelichen als Cadetten eintreten. 1
Zweiundvierzigste Verfassungsänderung.
S. oben S. 24. Das Gesetz die Wehrverfassung
betr. v. 30. Januar 1868 A. 96 hebt die Ziffer 5 auf.
8. 5.
Einige dieser Vorzüge theilen für ihre Personen die geist-
lichen und die wirklichen Collegial-Räthe, und die mit diesen
in gleicher Categorie stehenden höhern Beamten.
Die Geistlichen genießen denselben befreyten Gerichtsstand
in bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen; — die Collegial-
Räthe und höhern Beamten außer diesem auch die Rechte der
Siegelmäßigkeit und die obige Auszeichnung bei der Militaire-
Conseription.
Zweiundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben
S. 24. Das Gesetz v. 30. Januar 1868 A. 96 hebt die
in den 7 letzten Worten enthaltene Auszeichnung auf.
S. 6.
Die Dienstes-Verhältnisse und Pensions-Ansprüche der
Staatsdiener und öffentlichen Beamten richten sich nach den
Bestimmungen der Dienstes-Pragmatik. (Beyl. IX.)
I. Note zu Titel V. Bezüglich des besonderen Vorrechts der
standesherrlichen und gutsherrlichen Gerichtsbarkeit .:
1. die siebente Verfasfungsänderung. S. oben
S. 14. Das Gesetz über die Rechtsverhält-
nisse der auf die Gerichtsbarkeit freywillig
verzichtenden Standes= und Gutsherrn, v.
2*
.) Sp. iꝛi.