Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

24 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VI. 
  
Präsident des protestantischen Ober-Con- 
sistoriums. 
Dagegen sind 
a) die volljährigen Prinzen des Königlichen 
Hauses und 
b) die Kronbeamten, welche nicht zugleich wegen 
ihrer Besitzungen Reichs-Räthe 8 — 
weder zu den erblichen noch zu den lebenslänglichen 
Reichsräthen zu rechnen. 
Art. II. 
Der üfnig wird die von ihm zu ernennenden erb- 
lichen und lebenslänglichen Reichsräthe aus jenen 
Personen auswählen, die entweder dem Staate aus- 
gezeichnete Dienste EEleistet haben, oder von adelicher 
Geburt sind, oder Vermögen besitzen. 
Hinsichtlich der Verleihung des Vererbungs- 
Rechtes hat es außerdem bey den Bestimmungen des 
Titels VI. 5. 3. der Verfassungs-Urkunde zu ver- 
bleiben. 
8. 5. 
Die Reichs-Räthe haben Zutritt in die erste Kammer nach 
erreichter Volljährigkeit; eine entscheidende Stimme aber kömmt 
den Prinzen des Königlichen Hauses erst mit dem Einund- 
zwanzigsten, den übrigen Reichs-Räthen mit dem Fünfund- 
zwanzigsten Lebensjahre zu. 
S. 6. 
1 Die Kammer der Reichs-Räthe kann nur dann eröffuct 
werden, wenn wenigstens die Hälfte der sämmtlichen Mitglieder 
anwesend ist. 
Aufgehoben durch die 28. Verfassungsänderung 
v. 25. Juli 1850 Art. 41 (s. oben S. 20). 
S. 7. 
4 Die zweyte Kammer der Stände-Versammlung bildet sich 
a) aus den Grundbesitzern, welche eine gutsherrliche Ge- 
richtsbarkeit ausüben, und nicht Sitz und Stimme in 
der ersten Kammer haben:
	        
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